In vielen deutschen Betrieben „rummst“ es regelmäßig. Mit viel Glück gibt es nur ein paar Kratzer am Lack – im schlimmsten Fall kann es jedoch zu ernsthaften Personenschäden kommen. Anfahren und -stoßen sollte man also als Unfallursache nicht auf die leichte Schulter nehmen. Rammschutz- und Absperrsysteme sind der einfache und clevere Weg, Unfälle und Schäden im täglichen Betrieb zu vermeiden. Wir zeigen auf, welche Vorteile der Einsatz von Anfahrschutzprodukten bringt und auf welche gesetzlichen Vorgaben Sie achten sollten.
Machen wir uns nichts vor – im betrieblichen Alltag herrscht oft hoher Zeitdruck, gerade wenn es um den innerbetrieblichen Transport, Be- und Verladearbeiten geht. Gefährlich wird es dann, wenn Personenunfälle ins Spiel kommen. Laut einer Statistik der DGUV sind im Jahr 2020 rund 30.000 Arbeitsunfälle im Zusammenhang mit Flurfördermitteln und Materialtransportwagen aufgetreten. Damit entfällt der größte Anteil der Unfälle beim innerbetrieblichen Transport auf diese Betriebsmittel. Geht es beispielsweise um Staplerunfälle, sieht das häufigste Unfallgeschehen wie folgt aus: Ein Unfallopfer wird angefahren, eingequetscht oder überfahren. Aber auch das Anfahren eines ungesicherten Regals kann im schlimmsten Fall zum Einsturz und zu Personenschäden führen. Hier erweisen sich Absperr- und Rammschutzsysteme als einfache aber wirkungsvolle Maßnahme für mehr Sicherheit im betrieblichen Ablauf. Sie übernehmen dabei u.a. Funktionen wie
Absperrungen und Rammschutzsysteme kommen nicht nur dem Personenschutz zugute: Im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung sind sie eine wichtige Vorkehrung, um Schäden an Maschinen und Anlagen zu vermeiden. Der richtige Ramm- bzw. Anfahrschutz hilft effektiv dabei, Ausfall- und Reparaturkosten zu senken. Einen beschädigten Rammschutz auszuwechseln ist letztendlich einfacher und günstiger, als die Reparatur einer Produktionsanlage.
Die Installation von Anfahrschutzsystemen kann sich positiv auf Ihren Versicherungsschutz auswirken bzw. diesen erst ermöglichen. Sprechen Sie dazu mit Ihrem Sachversicherer. Nicht zuletzt sind Sie möglicherweise auch gesetzlich dazu verpflichtet, für ausreichenden Anfahrschutz und Absperrungen zu sorgen. Mehr dazu erfahren Sie im Folgenden.
Eine zentrale Rolle beim Thema Rammschutz und Absperrungen kommt der Gefährdungsbeurteilung zu. Als Verantwortlicher des Unternehmens trägt der Arbeitgeber die alleinige Verantwortung für die von ihm eingesetzten Arbeitsmittel. Er hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten (Abschnitt 2 §3 (1) Betriebssicherheitsverordnung). Auch nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGR A1 bzw. GUV-V A1) werden alle Arbeitgeber dazu verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.
§5 ArbSchG regelt die Pflicht des Arbeitgebers zur Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen und konkretisiert mögliche Gefahrenursachen und Gegenstände der Gefährdungsbeurteilung. §6 verpflichtet Arbeitgeber, das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren.
Weitere Informationen zum Arbeitsschutz und zur Arbeitssicherheit finden Sie in unserem Ratgeber.
So ist die Gefährdungsbeurteilung auch Ihre primäre Entscheidungsgrundlage für die Installation von Rammschutz und Absperrsystemen. Erkennen Sie im Rahmen Ihrer Gefährdungsbeurteilung entsprechende Risiken für Ihre Mitarbeiter, sollten Sie Rammschutz und Absperrungen als Teil Ihrer Maßnahmenplanung in Betracht ziehen. Wichtig: Handeln Sie, bevor etwas passiert! Im Schadensfall müssen Sie Ihrer Versicherung bzw. der Berufsgenossenschaft Ihr ordnungsgemäßes Handeln nachweisen. Mit der Gefährdungsbeurteilung und der Umsetzung der darin festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen leisten Sie daher auch einen wichtigen Beitrag zur Haftungsvorsorge.
Anhang 1.8 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.8 „Verkehrswege“ konkretisieren die Anforderungen, die an die Sicherung innerbetrieblicher Verkehrswege gestellt werden. Generell sind Verkehrswege so einzurichten und zu betreiben, dass sie jederzeit sicher begangen bzw. befahren werden können. Gefährdungen für Mitarbeiter muss mit geeigneten Maßnahmen entgegengewirkt werden. Werden Transportmittel auf Verkehrswegen genutzt, muss ein ausreichender Sicherheitsabstand für Fußgänger gewahrt werden. Auch müssen Verkehrswege für Fahrzeuge an Türen und Toren, Durchgängen, Fußgängerwegen und Treppenaustritten in ausreichendem Abstand vorbeiführen. (Abschnitt 4.3 ASR A1.8).
Achten Sie hier auf die in der ASR A1.8 Abschnitt 4 vorgegebenen Mindestbreiten und -höhen für Verkehrswege. Auch gibt es abweichende bzw. ergänzende Anforderungen für Baustellen. Diese finden Sie in Abschnitt 7 der ASR A1.8. Sicherheitszuschläge sind entsprechend der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Wenn es das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung erforderlich macht, sind Geländer oder Leitplanken zur Abgrenzung zwischen niveaugleichen Verkehrswegen und umgebenden Arbeits- und Lagerflächen sowie zwischen Wegen für den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr zu setzen. (Abschnitt 4.4 ASR A1.8).
Folgendes ist weiterhin zu beachten:
Verkehrswege und Sicherheitseinrichtungen sind je nach Art und Häufigkeit der Benutzung und der vorhandenen Gefahren in regelmäßigen Abständen auf ihre ordnungsgemäße Funktion zu überprüfen und, falls notwendig, instand zu setzen. Auch hier richten sich Art, Umfang und Fristen der Überprüfung nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. (Abschnitt 6 ASR A1.8)
Die Beschäftigten müssen gefährdungsbezogen in die Benutzung der Verkehrswege und über die betrieblichen Verkehrsregeln unterwiesen sein. (Abschnitt 5 ASR A1.8)
Die erforderliche Mindestbreite der Verkehrswege muss ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können. (Abschnitt 5 ASR A1.8)
Die TRBS 2111 "Mechanische Gefährdungen" fordert, bei der Gefährdungsbeurteilung auch mechanische Gefährdungen durch Wechselwirkung der Arbeitsmittel untereinander zu berücksichtigen. Explizit wird hier auch auf die Gefahr des Versagens einer Lagereinrichtung durch Anfahren mit Transportmitteln hingewiesen.
In der DGUV-Regel 108-007 „Lagereinrichtungen und Geräte“ finden sich konkrete Anforderungen an Anfahrschutzeinrichtungen für Lagereinrichtungen wie ortsfeste oder verfahrbare Regale und Schränke. Laut Abschnitt 4.2.5 müssen ortsfeste Regale, die mit nicht leitliniengeführten Fördermitteln be- oder entladen werden, an ihren Eckbereichen – auch an Durchfahrten – durch einen mindestens 0,3 m hohen (Achtung: Die DIN EN 15512 fordert hier mindestens 0,4 m Höhe), ausreichend dimensionierten, nicht mit dem Regal verbundenen und mit einer gelb-schwarzen Gefahrenkennzeichnung versehenen Anfahrschutz gesichert sein. Dies gilt nicht für die Innenseiten ortsfester Endregale bei verfahrbaren Einrichtungen. Als ausreichend dimensioniert kann ein Anfahrschutz angesehen werden, wenn er eine Energie von mindestens 400 Nm aufnehmen kann. Wichtig: Anfahrschutz, der mit der Regalstütze verbunden ist, darf laut DGUV 108-007 nicht in Eckbereichen oder Durchfahrten eingesetzt werden.
Haben Sie im Betrieb mit Gefahrstoffen zu tun, sind i.d.R. besondere Gefahren zu berücksichtigen und somit unter Umständen auch weitere Richtlinien zu beachten. So gibt beispielsweise die TRGS 746 „Ortsfeste Druckanlagen für Gase“ ausdrücklich vor, ortsfeste Druckanlagen für Gase gegen mechanische Einwirkungen von außen, z.B. durch Fahrzeuge, zu schützen, da Beschädigungen in diesem Bereich besonders gefährliche Auswirkungen auf Beschäftigte oder andere Personen nach sich ziehen. Während der Befüllung solcher Anlagen müssen Verkehrswege ausreichend gesichert bzw. abgesperrt werden. Auch die TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ fordert einen „ausreichend bemessenen Anfahrschutz“ für entsprechende Lagereinrichtungen.
Rot-weiß oder Gelb-schwarz? Absperrungen und Rammschutzsysteme weisen i.d.R. eine dieser wohlbekannten Farbvarianten auf. Aber wann wird welche verwendet?
Wie durch die Unfallverhütungsvorschrift „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz“ (BGV A8) sowie die ASR A1.3/5.2 gefordert, ist eine gelb-schwarze Gefahrenkennzeichnung für ständige Hindernisse und Gefahrenstellen zu verwenden (z.B. Stellen, an denen besondere Gefahren des Anstoßens, Quetschens oder Stürzens bestehen). Rot-weiße Streifen sollen dagegen vorzugsweise für die Kennzeichnung zeitlich begrenzter Hindernisse und Gefahrstellen (z.B. Baugruben) genutzt werden.
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