Die Lagerung von Gefahrstoffen in Betrieben ist eine tägliche Aufgabe, bei der vieles beachtet werden muss, um gefährliche Reaktionen und Schädigungen von Mensch und Umwelt zu vermeiden. Die TRGS 510 stellt den aktuellen Stand der Technik für die passive Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern dar und konkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. In diesem Beitrag erhalten Sie einen Überblick über die gesetzlichen Regelungen zur Zusammenlagerung von Gefahrstoffen und wie Unternehmen am besten vorgehen (inkl. Zusammenlagerungstabelle).
Von großer Bedeutung für die Gestaltung von Gefahrstofflagern ist die Frage, welche Gefahrstoffe in einem Lager oder in einem bestimmten Teil eines Lagers zusammen gelagert werden dürfen. Grundsätzlich können verschiedene Gefahrstoffe nur dann rechtskonform und sicher zusammen gelagert werden, wenn dadurch keine Gefährdungserhöhung eintritt. Andernfalls gilt ein Zusammenlagerungsverbot.
Zur Festlegung der Zusammenlagerungsmöglichkeiten nach TRGS 510 („Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“) werden Gefahrstoffe in unterschiedliche Lagerklassen (LGK) eingestuft. Dies geschieht unter Berücksichtigung ihrer produktspezifischen Eigenschaften und Gefahrenpotenziale, die bei der Lagerung besondere vorbeugende Sicherheitsmaßnahmen, zum Beispiel des Brand- und Explosionsschutzes, erforderlich machen.
Die Lagerklassen basieren dabei auf den Vorschriften des Gefahrstoffrechts, die Klasseneinteilung orientiert sich am Gefahrgutrecht. Die Einteilung in Lagerklassen erfolgt aufgrund der physikalischen, chemischen und toxikologischen Eigenschaften der Gefahrstoffe. Kriterien können zum Beispiel Toxizität, Explosivität, Entzündbarkeit oder Reaktivität sein. Es werden 24 Lagerklassen unterschieden, wobei die Nummerierung nur bis zur Lagerklasse 13 reicht, da zum Teil Unterklassen bestehen.
Nachfolgend ein tabellarischer Überblick über die aktuell existierenden Lagerklassen nach TRGS 510:
Lagerklasse (LGK) | Beschreibung der Lagerklasse nach TRGS 510 |
---|---|
1 | Explosive Gefahrstoffe |
2A | Gase (ohne Aerosolpackungen und Feuerzeuge) |
2B | Aerosolpackungen und Feuerzeuge |
3 | Entzündbare Flüssigkeiten |
4.1A | Sonstige explosionsgefährliche Gefahrstoffe |
4.1B | Entzündbare feste Gefahrstoffe |
4.2 | Pyrophore oder selbsterhitzungsfähige Gefahrstoffe |
4.3 | Gefahrstoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln |
5.1A | Stark oxidierende Gefahrstoffe |
5.1B | Oxidierende Gefahrstoffe |
5.1C | Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen |
5.2 | Organische Peroxide und selbstzersetzliche Gefahrstoffe |
6.1A | Brennbare, akut toxische Kat. 1 und 2 / sehr giftige Gefahrstoffe |
6.1B | Nicht brennbare, akut toxische Kat. 1 und 2/sehr giftige Gefahrstoffe |
6.1C | Brennbare, akut toxische Kat. 3 / giftige oder chronisch wirkende Gefahrstoffe |
6.1D | Nicht brennbare, akut toxische Kat. 3 / giftige oder chronisch wirkende Gefahrstoffe |
6.2 | Ansteckungsgefährliche Stoffe |
7 | Radioaktive Stoffe |
8A | Brennbare ätzende Gefahrstoffe |
8B | Nicht brennbare ätzende Gefahrstoffe |
10 | Brennbare Flüssigkeiten die keiner der vorgenannten LGK zuzuordnen sind |
11 | Brennbare Feststoffe, die keiner der vorgenannten LGK zuzuordnen sind |
12 | Nicht brennbare Flüssigkeiten, die keiner der vorgenannten LGK zuzuordnen sind |
13 | Nicht brennbare Feststoffe, die keiner der vorgenannten LGK zuzuordnen sind |
Für die richtige Einstufung eines Gefahrstoffs in eine Lagerklasse geben Ihnen die Angaben im Sicherheitsdatenblatt oder die Gefahrstoff-/Transportkennzeichnungen Aufschluss. Bei als nicht gefährlich zu kennzeichnenden Stoffen können Produktinformationen des Lieferanten, zum Beispiel auf dem Etikett des Gebindes, zur Beurteilung herangezogen werden.
Liegen keine Angaben zur Lagerklasse vor, sollte die Zuordnung des Stoffes anhand eines festgelegten Einstufungsleitfadens erfolgen.
Es gilt dabei:
In einer Lagerklasse werden Gefahrstoffe mit solchen Gefahrenmerkmalen zusammengefasst, die als gleichartig angesehen werden und folglich auch gleichartige Schutzmaßnahmen erfordern.
Auch Stoffe, die derselben Lagerklasse angehören, dürfen nicht zusammen gelagert werden, wenn dies zu einer wesentlichen Gefährdungserhöhung führen würde (z. B. wenn die Gefahrstoffe unterschiedliche Löschmittel benötigen oder unterschiedliche Lagertemperaturen erfordern).
Jeder Gefahrstoff wird nur einer Lagerklasse zugeordnet, auch wenn dieser mehrere Gefahrenmerkmale erfüllt.
Die Lagerklasse ergibt sich aus dem Gefahrenmerkmal, das im Ablaufschema als Erstes zutreffend ist.
Nachdem festgestellt wurde, in welche Lagerklasse die zu lagernden Gefahrstoffe einzustufen sind, stellt sich die Frage, ob eine Zusammenlagerung grundsätzlich erlaubt, eingeschränkt erlaubt oder eine Separatlagerung erforderlich ist, da ein Zusammenlagerungsverbot besteht. Die Zusammenlagerungstabelle gibt hierzu für jede Lagerklasse die entsprechenden Informationen.
Die Zusammenlagerungstabelle enthält für jede Lagerklasse eine Aussage, ob eine Zusammenlagerung mit jeder der anderen Lagerklassen grundsätzlich erlaubt, eine Separatlagerung erforderlich oder eine Einschränkung der Zusammenlagerung zu beachten ist. Dabei werden auch Lagergüter berücksichtigt, die nicht in den Anwendungsbereich der TRGS 510 fallen.
Holen Sie sich die Zusammenlagerungstabelle aus der TRGS 510 mit Erläuterungen als großformatiges Wandposter. Dann haben Sie die Kombinationsmöglichkeiten von Lagerklassen und Vorschriften bei der Lagerung verschiedener Gefahrstoffe in Form einer Tabelle jederzeit im Blick.
Separatlagerung
Separatlagerung ist eine Getrenntlagerung in unterschiedlichen Lagerabschnitten mit einer Feuerwiderstandsdauer oder -fähigkeit von mindestens 90 Minuten. Sicherheitsschränke mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 90 Minuten gelten als Lagerabschnitt.
Eingeschränkt erlaubte Zusammenlagerung
Bei eingeschränkt erlaubter Zusammenlagerung darf eine Zusammenlagerung von Gefahrstoffen nur unter bestimmten Voraussetzungen, zum Beispiel durch Getrenntlagerung, erfolgen.
Getrenntlagerung liegt vor, wenn verschiedene Lagergüter in verschiedenen Lagerbereichen desselben Lagerabschnitts durch ausreichende Abstände oder durch Barrieren (zum Beispiel Wände, Schränke aus nicht brennbarem Material, Produkte aus nicht brennbaren Stoffen der LGK 12 oder 13) oder durch Lagerung in baulich getrennten Auffangräumen voneinander getrennt sind. In den Erläuterungen zur Zusammenlagerungstabelle finden Sie für jede Stoffkonstellation spezifische Angaben.
Die Lagerklassen 6.1 C, 6.1 D, 8 A, 8 B, 10, 11, 12 und 13 bieten Lagerbetreibern eine einfache Handhabung, da sie uneingeschränkt zusammengelagert werden dürfen.
Von den allgemeinen Zusammenlagerungsregeln für Kleinmengen (Abschnitt 13.4 Absatz 1) kann gemäß TRGS 510 unter folgenden Bedingungen abgewichen werden:
Die Gesamtmenge der gelagerten Gefahrstoffe beträgt maximal 400 Kilogramm, wobei je Lagerklasse maximal 200 Kilogramm zulässig sind.
In einem Lager der Lagerklassen 6.1 C, 6.1 D, 8 A, 8 B oder 10 bis 13 dürfen bis zu 200 kg Gefahrstoffe anderer Klassen zusammen gelagert werden.
Durch die Zusammenlagerung ist von keiner Gefährdungserhöhung auszugehen.
Obwohl die Zusammenlagerungstabelle nach TRGS 510 mehr Klarheit über mögliche Kombinationen von Gefahrstoffen schafft, ist die Einhaltung aller Vorschriften für eine sichere und vorschriftsmäßige Lagerung mit einem erheblichen organisatorischen Aufwand verbunden. Unser praktischer Zusammenlagerungs-Checker, die großformatige Zusammenlagerungstabelle zum Aufhängen sowie der Zuordnungsleitfaden mit Erläuterungen helfen Ihnen, die Vorschriften zur Zusammenlagerung von Gefahrstoffen korrekt umzusetzen und die richtige Lagerklasse für einen Gefahrstoff zu ermitteln.
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