Als Unternehmensleitung müssen Inhaber, Vorstandsvorsitzende und Geschäftsführung alle notwendigen Maßnahmen für den Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz ergreifen. Da Sie sich in größeren Betrieben nicht persönlich um alle Details kümmern können, können Sie durch die Übertragung von Unternehmerpflichten Verantwortung an verschiedene Fachleute delegieren und sicherstellen, dass bestimmte Aufgaben effektiv und effizient erfüllt und Sicherheitsstandards und gesetzliche Vorschriften eingehalten werden. Erfahren Sie hier, was Sie bei der Pflichtenübertragung im Umwelt- und Arbeitsschutz beachten müssen.
Die Übertragung von Unternehmerpflichten ist dann sinnvoll, wenn der Unternehmer nicht alle Aufgaben im Bereich Arbeits- und Umweltschutz allein bewältigen kann.
Die Pflichtenübertragung darf nur auf eine zuverlässige und fachkundige Person erfolgen und muss schriftlich festgehalten werden.
Auswahl- und Kontrollpflichten sowie die strafrechtliche Verantwortung verbleiben beim Unternehmer.
Die Übertragung von Unternehmerpflichten gemäß § 13 der Unfallverhütungsvorschriften ermöglicht es Unternehmern, zuverlässige und fachkundige Personen zu beauftragen, bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen.
Eine solche Pflichtenübertragung ist insbesondere dann sinnvoll, wenn der Unternehmer nicht alle sicherheitsrelevanten Aufgaben selbst wahrnehmen kann oder spezifische Fachkenntnisse erforderlich sind. Durch die Delegation können Sicherheitsstandards effizienter umgesetzt und überwacht werden.
Ein Beispiel ist die Ernennung eines Gefahrstoffbeauftragten in einem Chemieunternehmen. Hier sind zahlreiche gefährliche Stoffe im Einsatz, die besondere Kenntnisse und Vorsichtsmaßnahmen erfordern. Der Gefahrstoffbeauftragte übernimmt die Verantwortung für die sichere Handhabung, Lagerung und Entsorgung der Gefahrstoffe und sorgt dafür, dass alle gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Zudem erstellt er Sicherheitsdatenblätter und schult die Mitarbeitenden im sicheren Umgang mit den Stoffen und überwacht die Einhaltung der Schutzmaßnahmen.
Gut zu wissen: Die Übertragung von Unternehmerpflichten kann auch Nachteile mit sich bringen, beispielsweise wenn die beauftragte Person nicht über die notwendigen Fachkenntnisse verfügt oder nicht zuverlässig ist. Für eine effektive und sichere Pflichtenübertragung ist es daher entscheidend, geeignete und gut geschulte Mitarbeitende auszuwählen oder externe Fachkräfte zu beauftragen.
Unternehmer können verschiedene Pflichten im Bereich des Arbeits- und Umweltschutzes übertragen. Dazu gehören beispielsweise:
Gefährdungsbeurteilung: Identifikation potenzieller Gefahren am Arbeitsplatz und Entwicklung von Maßnahmen zur Minimierung dieser Risiken.
Erstellung und Pflege von Sicherheitsdatenblättern: Bereitstellung und Aktualisierung von Informationen zu Gefahrstoffen gemäß den gesetzlichen Vorgaben.
Lagerung und Handhabung von Gefahrstoffen: Einhaltung der Vorschriften zum sicheren Umgang und Lagerung von Gefahrstoffen, Überwachung der Lagerbedingungen und regelmäßige Inspektionen.
Unterweisung der Mitarbeitenden: Regelmäßige Schulung der Mitarbeitenden über Sicherheitsvorschriften und -praktiken.
Kontrolle der Sicherheitsvorschriften: Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung von Sicherheitsrichtlinien.
Wartung und Überprüfung von Arbeitsmitteln: Sicherstellen der Sicherheit und Wartung aller Maschinen und Werkzeuge.
Notfallmanagement und Erste Hilfe: Betriebliches Notfallmanagement wie die Entwicklung und Implementierung von Notfallplänen, beispielsweise einen Alarmplan für den Fall von Gefahrstofffreisetzungen.
Unternehmer können jedoch nicht alle Pflichten übertragen – bestimmte Aufsichts- und Kontrollpflichten nach §130 OWiG bleiben weiterhin bestehen. So muss die Geschäftsführung beispielsweise gewährleisten, dass die beauftragten Personen geeignet sind und die übertragenen Tätigkeiten auch ordnungsgemäß durchgeführt werden (§ 13 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1). Zudem muss sichergestellt werden, dass die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr wirksam sind und regelmäßig überprüft werden.
Auch die strafrechtliche Verantwortung liegt weiterhin beim Unternehmer. Kommt es beispielsweise durch eine fehlerhafte Personenauswahl bei der Pflichtenübertragung zu Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten, trägt neben dem Verantwortlichen auch die Geschäftsleitung die strafrechtlichen Konsequenzen aufgrund des Delegationsrechts (§§ 25 f. ArbSchG).
Achtung: Die Pflichtenübertragung ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben, sollte ein Unternehmer seine Pflichten jedoch nicht allein erfüllen können, kann dies einen Verstoß gegen die Aufsichtspflicht darstellen. Daher sollte eine Übertragung der Unternehmerpflichten je nach Aufgabenumfang in Betracht gezogen werden.
Laut 13 Abs. 1 ArbSchG Abs. 2 darf der Unternehmer seine Pflichten nur auf „zuverlässige und fachkundige“ Personen übertragen. Die nötige Fachkunde sollte aus einschlägigem Fachwissen und praktischen Erfahrungen in dem relevanten Aufgabenbereich bestehen. Zudem ist in einigen Fällen ein Fachkundeausweis nötig.
Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Person die ihr übertragene Aufgabe mit der gebotenen Sorgfalt erfüllen wird. Verantwortungsbewusstsein, Vertrauenswürdigkeit und Integrität sind hier entscheidende Eigenschaften. Im Idealfall wählen Sie eine Person aus, die bereits mit den betrieblichen Abläufen vertraut ist und entsprechend geschult ist. Beispiele hierfür sind:
Sicherheitsingenieur
Betriebsleiter
Abteilungsleiter
Sicherheitsbeauftragter
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Umweltbeauftragter
Qualitätsmanager
Betriebsarzt
Teamleiter
Sie können aber auch externe Dienstleister mit Unternehmerpflichten beauftragen, sofern diese über das notwendige Fachwissen verfügen.
Für eine wirksame Pflichtenübertragung muss der Verpflichtete in der Regel nicht zustimmen – es sei denn, die zusätzlichen Tätigkeiten überschreiten den Rahmen seines Arbeitsvertrages. Die Übertragung von Unternehmerpflichten kann zudem verweigert werden, wenn die betreffende Person nicht über die erforderliche Fachkunde oder Zuverlässigkeit verfügt, die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben notwendig sind. Eine Ablehnung kann auch gerechtfertigt sein, wenn die Person bereits überlastet ist oder die zusätzlichen Pflichten außerhalb ihres Kompetenzbereichs liegen.
Eine rechtswirksame Übertragung von Unternehmerpflichten im Arbeitsschutz und Umweltschutz muss bestimmte Kriterien erfüllen. Nach § 13 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) hat die Pflichtenübertragung schriftlich zu erfolgen. Dies kann beispielsweise im Einstellungsvertrag oder in einem speziellen Delegationsdokument festgehalten werden.
Wichtig ist, dass der Verantwortungsbereich, die Befugnisse und auch die Grenzen der beauftragten Person exakt festgelegt werden. Dazu gehört, dass der Verpflichtete die nötigen Handlungs- und Entscheidungskompetenzen sowie Weisungsbefugnisse erhält, damit er eigenständig agieren kann. Die beauftragte Person muss das Dokument unterzeichnen und eine Ausfertigung davon erhalten.
Damit Sie bei der Übertragung Ihrer Unternehmerpflichten auf der sicheren Seite sind, finden Sie hier eine Vorlage bzw. ein Muster für eine schriftliche Pflichtenübertragung.
„Sehr geehrte/r Frau/Herr [Name des Mitarbeiters],
gemäß § 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) übertragen wir Ihnen hiermit die folgenden Pflichten im Bereich Arbeitsschutz und Umweltschutz für den Betrieb/die Abteilung [Name der Abteilung/Betrieb]: In eigener Verantwortung Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu ergreifen und zu gewährleisten.
Anweisungen zu geben und sonstige notwendige Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter zu treffen.
Eine wirksame Erste Hilfe sicherzustellen und entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
Arbeitsmedizinische Untersuchungen und Maßnahmen zu veranlassen und zu überwachen.
Diese Pflichten umfassen finanzielle Entscheidungen bis zu einem Betrag von [Betrag in Euro].
Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie den Erhalt und die Annahme dieser Pflichten und Befugnisse.“
Bei der Übertragung von Unternehmerpflichten sollten Sie einige wesentliche Punkte beachten, um sicherzustellen, dass die Delegation rechtswirksam und effizient erfolgt. Sie können sich hierbei an folgender Checkliste orientieren:
Vorbereitung
Auswahl einer fachkundigen und zuverlässigen Person
Umfassende Schulung und Unterweisung der beauftragten Person
Pflichtenübertragung
Schriftliche Dokumentation der Pflichtenübertragung
Klare Definition der Verantwortungsbereiche und Befugnisse
Eindeutige Festlegung der Handlungs- und Entscheidungskompetenzen
Klare Definition der Schnittstellen zu benachbarten Verantwortungsbereichen
Sicherstellung der Zusammenarbeit mit anderen Verpflichteten
Unterzeichnung des Dokuments durch die beauftragte Person und den Vorgesetzten
Kontrolle
Regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit der übertragenen Aufgaben
Anpassung der übertragenen Aufgaben bei Bedarf
Nutzen Sie die Übertragung von Unternehmerpflichten, um die Sicherheit und die Gesundheit Ihrer Mitarbeitenden sowie die Umwelt zu schützen. Um gesetzliche Vorgaben einzuhalten und Unfälle zu vermeiden, sorgen Sie dafür, dass die beauftragten Personen umfassend geschult und qualifiziert sind. Die DENIOS Academy bietet Ihnen Schulungsprogramme und Lehrgänge, die Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter optimal auf die Übernahme von Unternehmerpflichten vorbereiten. Nutzen Sie dieses Angebot, um das Wissen Ihrer Belegschaft zu vertiefen und die Sicherheitsstandards in Ihrem Unternehmen nachhaltig zu erhöhen.
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