Die Anschaffung einer stationären Tankanlage birgt enorme Vorteile – sie bietet nicht nur Unabhängigkeit von öffentlichen Tankstellen, sondern ermöglicht den Einkauf größerer Kraftstoffmengen, wenn die Preise gerade günstig sind. Ein enormes Einsparpotential, bei dem sich die Anlage bereits nach kurzer Zeit amortisieren kann.
Für die Errichtung und den Betrieb einer stationären Eigenverbrauchstankanlage sind jedoch bestimmte Auflagen und Voraussetzungen zu erfüllen. Die wichtigsten Regelwerke hierfür sind die AwSV, TRwS 781 und die TRBS 3151 für Diesel- und Benzintankanlagen sowie die Betriebssicherheitsverordnung.
Generell gilt: Tankanlagen müssen nach § 62 WHG mindestens so entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer nicht zu besorgen ist. Dies schließt gemäß § 17 Absatz 1 AwSV auch die Planung von Tankstellen sowie in Anwendung von § 24 Absatz 3 AwSV auch die Instandsetzung ein (TRwS 781 3.1 (1)).
Keine Sorge: Für die Eigenversorgung mit Kraftstoffen ist es nicht notwendig, eine ausgewachsene Tankstelle mit vollumfänglichen Betreiberpflichten auf dem Firmengelände zu installieren. Die AwSV § 2 (12) ermöglicht Ihnen das Betreiben sogenannter „Eigenverbrauchstankstellen“, für die einige Sonderregelungen in Sachen Betreiberpflichten gelten. Eigenverbrauchstankstellen sind für die Öffentlichkeit nicht zugängliche Tankstellen mit einer maximalen Jahresabgabe von 100 m³, die dafür bestimmt sind, betriebseigene Kraftfahrzeuge oder vergleichbare Fahrzeuge und Geräte, wie z. B. landwirtschaftliche Maschinen mit Kraftstoffen zu betanken. Sie werden nur vom Betreiber oder bei ihm beschäftigten unterwiesene Personen bedient.
Wichtig beim Betreiben einer Eigenverbrauchstankanlage: Austretende Kraftstoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt und zurückgehalten werden. Die Größe, die für den Abfüllplatz eingeplant werden muss, richtet sich nach dem sogenannten Wirkbereich der Tankanlage. Dieser ergibt sich aus der max. Schlauchlänge inkl. Zapfventil zuzüglich 1 m. Das Betriebsgebäude zählt nicht zum Wirkbereich. Es ist zudem möglich, den Wirkbereich durch Spritzschutzwände zu verkleinern. Diese müssen eine Mindesthöhe von 1m aufweisen und ausreichend breit sein. Der Betreiber der Tankanlage ist dazu verpflichtet, die erforderlichen Wirkbereiche zu ermitteln, festzulegen und in einer technischen Dokumentation festzuhalten. Die Abfüllflächen sind gemäß des Wirkbereiches der Tankanlage einzuplanen. Abfüllflächen müssen unter Einschluss der erforderlichen Fugen, Anschlüsse an Einbauten (z. B. Domschächte, Zapfsäuleninseln) und Entwässerungsrinnen, sowie Aufkantungen und Rinnen flüssigkeitsundurchlässig sein und den zu erwartenden Beanspruchungen, z. B. durch Fahrzeuge, Witterung und Tausalzbeaufschlagung, standhalten.
Um austretende Kraftstoffe zuverlässig zurückzuhalten, ist ein Rückhaltevermögen für die Kraftstoffmenge erforderlich, die bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen austreten kann. Das Rückhaltevermögen bei der Abgabe von Kraftstoffen berechnet sich aus der Kraftstoffmenge, die innerhalb von 3 Minuten bei maximalem Volumenstrom abgegeben werden kann. Hat also die Pumpe eine Nennförderleistungen von 50 Litern/Minute, ist ein Rückhaltevermögen von 150 Litern erforderlich. Das Rückhaltevermögen für das Befüllen der Lagerbehälter wird nach TRwS 785 „Bestimmung des Rückhaltevermögens R1“, Kapitel 5 bestimmt. Es gilt:
Mit Kraftstoffen verunreinigtes Niederschlagswasser, das auf der Abfüllfläche anfällt, darf weder in ein Gewässer noch in den Boden oder in eine hierfür nicht geeignete Abwasseranlage gelangen. Dies gilt bei Tankanlagen als erfüllt, wenn die Ableitung von Niederschlags- oder sonstigem Wasser ausschließlich über geeignete Abscheideranlagen erfolgt oder es gesondert gesammelt und entsorgt wird. Es sind die abwasserrechtlichen Vorschriften auf kommunaler, Landes- und Bundesebene zu beachten. Für Eigenverbrauchstankstellen gibt es jedoch eine einfache Sonderregelung: Sie können auf eine Abscheideranlage oder eine Sammlung des Niederschlagswassers verzichten, wenn der flüssigkeitsdichte Verschluss außerhalb der Befüllung bzw. Betankung geschlossen oder die Abfüllfläche überdacht ist.
Bei der Planung einer stationären Tankanlage ist zunächst zwischen Diesel- und Benzin-Tankanlagen zu unterscheiden, da hier jeweils unterschiedliche Vorgaben einzuhalten sind.
Diesel-Tankanlagen ab 1.000 Liter sind anzeigepflichtig (in Wasserschutzgebieten generell), bei Anlagen mit Volumen über 10.000 Liter ist ein Bauantrag zu stellen (beachten Sie hier die Regelungen der Länder). Die Anlage muss vor der Inbetriebnahme und wiederkehrend alle 5 Jahre für Anlagen über 10 m³ Volumen und generell in Schutzgebieten (AwSV) durch einen Sachverständigen geprüft werden. Bei Aufstellung im Gebäude ist eine Entlüftung ins Freie erforderlich. Die Aufstellung in Arbeitsräumen ist nicht erlaubt. Für die Tankanlage ist eine Gefährdungsbeurteilung, eine Anlagendokumentation und eine Betriebsanweisung zu erstellen.
Benzin-Tankanlagen sind grundsätzlich erlaubnisbedürftig, bauantragspflichtig und prüfpflichtig durch einen Sachverständigen vor der Inbetriebnahme sowie wiederkehrend in Wasserschutzgebieten alle 5 Jahre (siehe Betriebssicherheitsverordnung). Des Weiteren ist die Prüfung vor Inbetriebnahme und wiederkehrend alle 6 Jahre, auf Explosionssicherheit und Brandschutz durch eine zugelassene Überwachungsstelle erforderlich. Der Abstand zu Gebäuden muss mindestens 10 m betragen. Alternativ können feuerfeste Wände installiert werden. Die Aufstellung von Benzin-Tankanlagen ist ausschließlich im Freien oder in entsprechenden Ex-Räumen, aber nicht in Arbeitsräumen erlaubt. Die Anlage ist vor Sonneneinstrahlung und dem Zutritt Unbefugter zu schützen. Die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung, einer Anlagendokumentation, eines Explosionsschutzdokumentes und einer Betriebsanweisung ist zwingend erforderlich.
Unser Tipp: Da die Anforderungen an die Aufstellung und den Betrieb von Eigenverbrauchstankanlagen individuell abweichen können, empfiehlt es sich, schon bei der Planung die genauen Anforderungen bei der zuständigen unteren Wasserbehörde des Kreises zu erfragen.
Beim täglichen Betrieb von stationären Tankanlagen können Sie sich an folgendem 5-Punkte-Plan orientieren:
Der Inhalt der im Betrieb anzuwendenden Vorschriften ist in einer für den Beschäftigten verständlichen Form und Sprache in einer Betriebsanweisung darzustellen und an geeigneter Stelle an der Tankanlage auszulegen oder auszuhängen.
Die Beschäftigten müssen über die bei der Lagerung und Abfüllung von Kraftstoffen auftretenden möglichen Gewässergefährdungen sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich unterwiesen werden. Für eine optimale Dokumentation ist es empfehlenswert, sich die Maßnahme von den Beschäftigten schriftlich bestätigen zu lassen.
Ausgetretene Kraftstoffe sind unverzüglich mit geeigneten Mitteln zu binden. Das verunreinigte Bindemittel ist aufzunehmen sowie ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten oder zu beseitigen. Stellen Sie daher genügend Ölbindemittel und Spezial-Sammelbehälter für gebrauchte Bindemittel bereit.
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Der Gesetzgeber verpflichtet Betreiber von Tankanlagen dazu, einen Feuerlöscher für den Notfall bereitzuhalten. Auch Feuerlöscher finden Sie im DENIOS Onlineshop.
Betriebstäglich sind die Abfüllfläche auf Verunreinigungen durch wassergefährdende Stoffe und Schäden sowie die Abgabeeinrichtungen auf Dichtheit und ordnungsgemäßen Zustand visuell zu kontrollieren.
Achtung: Bei Defekten bzw. Undichtigkeiten ist die Anlage sofort stillzulegen. Mit Wartungs- und Reparaturarbeiten (z.B. die jährliche Überprüfung des Leckageanzeigesystems) sind nur Fachbetriebe nach WHG zu beauftragen.
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