Besonders beim Einsatz größerer Gerätschaften und Maschinen ist man auf eine stetige Versorgung mit Kraftstoffen angewiesen. Fahrzeuge sind mitunter im Dauereinsatz – da darf keine Zeit für das Betanken vergeudet werden. Eine Eigenbetankung sorgt für viel Zeitersparnis und minimiert effektiv Stillstandzeiten.
Sie planen den Einsatz einer mobilen Tankanlage? In unserem FAQ finden Sie wichtige Informationen und Hinweise für die Anschaffung und den täglichen Betrieb.
Für den Transport von Gefahrgut sind grundsätzlich bauartgeprüfte und zugelassene Behälter erforderlich. Der Transport mobiler Tankanlagen wird in Deutschland durch die GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) und GGVSee (Gefahrgutverordnung See) sowie international durch Übereinkommen für den Transport gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), auf der Schiene (RID), auf Binnenwasserstraßen (ADN) und mit Seeschiffen (IMDG-Code) geregelt.
Nach der Gefahrgutverordnung ist die Zulassung mobiler Tankanlagen als IBC (Codierung UN 31A für Produkte aus Stahl, UN 31H/H2 für Kunststoff-IBC oder UN 31HZ für kombinierte Produkte aus Stahl und Kunststoff) oder Verpackung (Codierung UN 1A1 oder UN 1A2...) für den Gefahrguttransport möglich. Damit ist der Transport unter „vereinfachten Bedingungen“ gemäß ADR 1.1.3.1 c möglich:
Nach ADR 1.1.3.6 werden gefährliche Güter in verschiedene Beförderungskategorien unterteilt. Beispiel:
Beförderungskategorie | Stoff und Gegenstände | Höchstmenge |
---|---|---|
2 | Verpackungsgruppe II, z.B. Benzin | 333 Liter |
3 | Verpackungsgruppe III, z.B. Diesel | 1.000 Liter |
Die Beförderung von Kraftstoffen ist ohne Gefahrgutfahrerschein möglich, wenn die im Abschnitt 1.1.3.6.3 aufgeführten Höchstmengen je Beförderungseinheit nicht überschritten werden (Anm.: Unter Beförderungseinheit versteht man gemäß Abschnitt 1.2.1 ADR ein Kraftfahrzeug ohne Anhänger oder eine Einheit aus einem Kraftfahrzeug mit Anhänger). Das heißt in der Praxis, Sie können ohne Gefahrgutfahrerschein maximal 1.000 Liter Diesel oder maximal 333 Liter Benzin mit einem Fahrzeug transportieren. Eine Kennzeichnung des Fahrzeuges als Gefahrguttransport ist dabei nicht erforderlich; auch müssen Sie keine Gefahrgutausrüstung mitführen. Wenn gefährliche Stoffe unterschiedlicher Beförderungskategorien in einer Beförderungseinheit befördert werden, gilt die sogenannte 1000-Punkte-Regel (Abschnitt 1.1.3.6.4). Zur Ermittlung der Punktzahl der beförderten Kraftstoffe, z.B. Benzin und Diesel, werden die Mengen (in Liter) der Beförderungskategorie 2 mit Faktor 3 und der Beförderungskategorie 3 mit Faktor 1 multipliziert. Die Summe aller mitgeführten Gefahrstoffe vom Kraftfahrzeug inkl. Anhänger darf insgesamt 1.000 Punkte nicht überschreiten (Der werkseitig eingebaute Kraftstofftank am Kraftfahrzeug zählt nicht dazu).
Wenn auch bei einem vereinfachten Transport etliche Bestimmungen des ADR nicht berücksichtigt werden müssen, so sind dennoch einige Regelungen zu beachten:
Die Kennzeichnung einer mobilen Tankanlage gemäß GGVSEB beinhaltet folgende Aufkleber:
1x Kennzeichnung "nicht stapelbar" oder "stapelbar" (falls "stapelbar", muss die zulässige Stapellast angegeben werden)
2x Gefahrzettel "Entzündbare Flüssigkeiten"(vorder- und rückseitig anzubringen)
2x UN-Nummer (vorder- und rückseitig anzubringen)
2x Kennzeichung "Umweltgefährdende Stoffe“ (vorder- und rückseitig anzubringen)
1x Gefahrenhinweise nach GHS entsprechend des beförderten Mediums
Ob Ihre mobile Tankanlage als IBC oder Verpackung zugelassen ist, erkennen Sie an den ersten 5 Ziffern der Codierung:
UN 31A: Zulassung als IBC (Stahl)
UN 31H: Zulassung als IBC (Kunststoff)
UN 31HZ: Zulassung als Kombinations-IBC (Stahl und Kunststoff)
UN 1A1 oder UN 1A2: Zulassung als Verpackung
Egal ob als IBC oder Verpackung zugelassen – für beide Behälter gelten gleichermaßen die Bestimmungen für den Transport unter „vereinfachten Bedingungen“ nach ADR. So können Sie, egal ob IBC oder Verpackung, unter Berücksichtigung der Regelungen nach ADR Abschnitt 1.1.3.6 Ihre mobile Tankanlage genehmigungsfrei transportieren.
Wichtig zu wissen: Je nachdem, ob Ihre mobile Tankanlage als IBC oder Verpackung zugelassen ist, gelten jedoch unterschiedliche Prüfpflichten. Während für Verpackungen keine wiederkehrenden Prüfungen nach ADR erforderlich sind, müssen Sie für als IBC zugelassene Tankanlagen regelmäßige Inspektionen einplanen.
Alle nach GGVSEB (ADR/RID) als IBC zugelassenen mobilen Tankanlagen unterliegen wiederkehrenden Prüfungen:
Durchführung durch Sachkundige gemäß BAM-GGR 002, Nr. 5.3.
Durchführung durch Sachverständige oder Inspektionsstellen gem. BAM-GGR 002, Nr. 5.1. bzw. 5.2.
Hinweis: Für als Verpackung zugelassene mobile Tankanlagen sind wiederkehrende Prüfungen nach ADR nicht erforderlich. Mobile Tankanlagen aus Kunststoff oder Kombinations-IBC (Stahl und Kunststoff) sind zeitlich begrenzt auf maximal 5 Jahre nutzbar. Sind umfangreiche Reparaturen durchgeführt worden, hat anschließend auch zwingend eine Inspektion zu erfolgen.
Unser Tipp: Für unsere mobilen Tankanlagen PolyMove bieten wir Ihnen attraktive Wartungspakete zum All-Inclusive-Preis.
Stellen Sie sicher, dass der Abfüllbereich ausreichend gesichert ist, um austretende Kraftstoffe zuverlässig zurückzuhalten.
Unser Tipp: Halten Sie für den Fall der Fälle immer ausreichend Bindemittel vor. So können Sie, sollte beim Abfüllen doch einmal etwas daneben gehen, die ausgetretenen Kraftstoffe unverzüglich beseitigen. Geeignete Bindemittel finden Sie in unserem Onlineshop.
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