Ob auf Dächern, Gerüsten oder Leitern: Sicherheit hat bei Arbeiten in der Höhe oberste Priorität. Erfahren Sie mehr über Ursachen und Folgen von Absturzunfällen, welche rechtlichen Vorschriften in Deutschland bei Arbeiten mit Absturzgefahr gelten und welche Kriterien Sie bei Ihrer Gefährdungsbeurteilung für Höhenarbeiten beachten sollten. Außerdem: Wir zeigen Ihnen professionelle Lösungen zur Absturzprävention von DENIOS.
Arbeitsunfälle stellen in vielen Branchen und Arbeitsumgebungen eine ernste Gefahr dar. Unter diesen Unfällen sind Absturzunfälle besonders besorgniserregend. Abstürze können zu schweren Verletzungen und sogar zum Tod führen.
Bei Absturzunfällen ist die Verletzungsschwere tendenziell besonders hoch. So sind Abstürze mit 20 Prozent derzeit die häufigste Ursache für tödliche Arbeitsunfälle. Die Deutsche gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) registrierte in ihrem Bericht "Arbeitsunfallgeschehen 2022" 35.297 meldepflichtige Arbeitsunfälle, die durch Absturz von baulichen Anlagen verursacht wurden. Dazu gehören beispielsweise Abstürze von Dächern oder Gerüsten – aber auch Stürze von Leitern oder LKWs. Im Jahr 2022 endeten 65 dieser Absturzunfälle tödlich. Selbst wenn ein Absturz nicht tödlich endet, hat er für die Betroffenen oftmals langwierige und gravierende gesundheitliche Folgen.
Eine Sonderauswertung der DGUV aus dem Jahr 2020 zeigt: Beschäftigte im Baugewerbe und in anderen Berufen, die auf Baustellen tätig sind (z. B. Metallbauer oder Elektroinstallateure), sind besonders häufig von Absturzunfällen betroffen. Das Risiko eines Absturzunfalls ist etwa viermal so hoch wie im Durchschnitt aller betrachteten Branchen. Laut Statistik der BG BAU machen Abstürze von Leitern mit fast 50 Prozent und von Gerüsten mit mehr als 20 Prozent den Großteil aller Absturzunfälle in der Bauwirtschaft und den baunahen Dienstleistungen aus. Von 2009 bis 2018 registrierte die BG BAU insgesamt 871 tödliche Arbeitsunfälle. Mehr als ein Drittel davon waren Absturzunfälle.
Die BG BAU fördert Produkte und Maßnahmen zur Absturzprävention: Schon gewusst? Um Absturzunfälle im Baugewerbe zu vermeiden, bezuschusst die BG BAU Investitionen ihrer Mitgliedsbetriebe für mehr Sicherheit bei Arbeiten in der Höhe. Den aktuellen Prämienkatalog können Sie auf den Webseiten der BG BAU einsehen. Bei DENIOS finden Sie eine große Auswahl geeigneter Arbeitsmittel für sicheres Arbeiten in der Höhe.
Zwar steigt mit der Absturzhöhe immer auch die Wahrscheinlichkeit tödlicher Verletzungen – aber auch Abstürze aus geringer Höhe können bereits zu erheblichen Verletzungen führen. So passieren 50 Prozent aller tödlichen Absturzunfälle aus einer Höhe von weniger als 5 Metern. Und auch bei Absturzhöhen von weniger als 2 Metern wurden bereits tödliche Unfälle registriert. Bei geringeren Absturzhöhen spielen vor allem Kopfverletzungen eine große Rolle. Daher sollte bei entsprechenden Arbeiten stets ein geeigneter Kopfschutz getragen werden.
Statistisch gesehen ereignen sich die meisten Abstürze bei der Benutzung von Leitern (31,1%). Todesfälle stehen dagegen meist in Verbindung mit dem Absturz von Dächern (20,0%) oder Gerüsten (9,2%). Hohe Absturzzahlen sind auch bei Lastkraftwagen und deren Aufbauten, Aufstiegen und Ladeflächen zu verzeichnen.
Absturzursache (bauliche Einrichtung) | Meldepflichtige Unfälle | Tödliche Unfälle |
---|---|---|
Leitern, Trittleitern | 10.985 (31,1%) | 7 (10,8%) |
Treppen | 7.412 (21,0%) | 2 (6,2%) |
LKW sowie Aufstiege, Aufbauten, Ladeflächen | 4.533 (12,8%) | 8 (12,3%) |
Gerüste (inkl. Fahr- und Behelfsgerüste) | 1.915 (5,5%) | 6 (9,2%) |
Ausgrabungen, Gräben, Schächte, (Reparatur-) Gruben | 1.072 (3,0%) | 3 (4,6%) |
Dächer, Terrassen, Dachstühle, Dachläufe | 843 (2,4%) | 13 (20,0%) |
Stühle und Tische | 637 (1,8%) | 0 (0,0%) |
Flurförderzeuge | 212 (0,6%) | 0 (0,0%) |
Leitergänge, Steigleitern | 202 (0,6%) | 1 (1,5%) |
Hubarbeitsbühnen, Winden, Hebeböcke | 52 (0,1%) | 1 (1,5%) |
Sonstige bauliche Einrichtung in der Höhe | 1.862 (5,3%) | 8 (12,3%) |
Sonstige | 5.572 (15,8%) | 14 (21,5%) |
(QUELLE: DGUV ARBEITSUNFALLGESCHEHEN 2022)
Um wirksame Schutzmaßnahmen gegen Absturz am Arbeitsplatz zu entwickeln, ist eine gründliche Beurteilung der Absturzgefahren unerlässlich. Sie bildet die Grundlage für gezielte Präventionsmaßnahmen zur Minimierung des Absturzrisikos.
Schutzmaßnahmen gegen Abstürze sind in verschiedenen Rechtsvorschriften geregelt. Neben der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit der zugehörigen ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“ ist die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) mit der konkretisierenden Technischen Regel TRBS 2121 „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz“ zu beachten. Die TRBS 2121 ist in folgende Teile untergliedert:
Allgemeine Anforderungen
Teil 1: Verwendung von Gerüsten
Teil 2: Verwendung von Leitern
Teil 3: Verwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen
Teil 4: Ausnahmsweises Heben von Beschäftigten mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung wird zunächst ermittelt, ob grundsätzlich eine Absturzgefahr besteht. Hierbei ist nach TRBS 2121 ausschlaggebend, ob eine sogenannte Absturzkante vorhanden ist. Der Begriff "Absturzkante" nach TRBS 2121 bezeichnet "eine Kante an einem Arbeitsmittel oder einer überwachungsbedürftigen Anlage, über die ein Beschäftigter oder mehrere Beschäftigte abstürzen können". Auch der Übergang von einer tragfähigen bzw. durchtrittsicheren zu einer nicht tragfähigen bzw. nicht durchtrittsicheren Fläche gilt als Absturzkante.
Die TRBS 2121 nennt keine quantitative Höhe, die für das Vorliegen einer Absturzgefährdung maßgeblich ist. Die potentielle Fallhöhe wird jedoch als Kriterium für die spätere Bewertung der Gefährdung herangezogen. Abweichend davon geht die ASR A2.1 davon aus, dass eine Gefährdung durch Absturz ab einer Absturzhöhe von mehr als 1 Meter vorliegt.
Ist eine Absturzgefahr vorhanden, können folgende Kriterien eine Rolle bei der Bewertung der Gefährdungshöhe und der Ableitung geeigneter Schutzmaßnahmen spielen:
Kriterium | Erläuterung |
---|---|
Absturzhöhe | Höhenunterschied zwischen Absturzkante und tiefer liegender Fläche oder Gegenstand |
Beschaffenheit der tiefer liegenden Fläche oder des Gegenstandes | Zum Beispiel Schüttgüter (versinken, ersticken), Wasser (versinken, ertrinken), fester Boden (harter Aufschlag), Bewehrungsanschlüsse (aufspießen), Behälter mit heißen Flüssigkeiten (verbrennen, verbrühen), Behälter mit Flüssigkeiten (ertrinken, verätzen) |
Beschaffenheit von Standplatz und Standfläche | Zum Beispiel Neigungswinkel oder Grad der Rutschhemmung |
Abstand zur Absturzkante | Horizontaler Abstand zwischen der tragfähigen/durchtrittsicheren und der nicht tragfähigen/nicht durchtrittsicheren Fläche sowie der Abstand zwischen einerseits Gerüstbelag und andererseits Gebäude, Glasflächen oder Bauteilen |
Art und Dauer der Tätigkeit | Körperliche leichte oder schwere, kurzzeitige oder langanhaltende, einmalige oder häufige Tätigkeiten |
Äußere Kräfteeinwirkungen | Zum Beispiel Vibrationen oder sonstige sehr- oder gleichgewichtsbeeinflussende Einflüsse |
Witterungseinflüsse | Zum Beispiel Sturm, Eis und starker Schneefall |
Sichtverhältnisse | Zum Beispiel Beleuchtung, Tageszeit, Blendwirkung durch helle Flächen oder Gegenlicht oder sonstige Einflüsse, die zum Beispiel die Erkennbarkeit der Absturzkante beeinträchtigen |
Bei der Festlegung von Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz gilt das sogenannte TOP-Prinzip. Das heißt, technischen Schutzmaßnahmen muss Vorrang vor organisatorischen Schutzmaßnahmen eingeräumt werden. Diese wiederum haben Vorrang vor vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen. Insbesondere durch die Auswahl des Arbeitsmittels unter Berücksichtigung der auszuführenden Tätigkeiten ist die Absturzgefährdung zu verhindern bzw. so gering wie möglich zu halten. Bei DENIOS finden Sie eine große Auswahl geeigneter Arbeitsmittel für sicheres Arbeiten in der Höhe.
Weitere Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz sind entsprechend der nachstehenden Rangfolge auszuwählen:
z.B. Abdeckungen, Geländer oder Seitenschutz.
z.B. Schutznetze, Schutzwände, Schutzgerüste
z.B. Auffanggurte, Höhensicherungsgeräte, Trägerklemmen
Wichtiger Hinweis zur Verwendung von PSAgA: Die Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) ist in der Gefährdungsbeurteilung besonders zu bewerten. Die geeignete PSAgA ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung entsprechend den Bedingungen am Arbeitsplatz auszuwählen. Es sind geeignete Rettungskonzepte vorzusehen, die eine schnelle und sichere Rettung der aufgefangenen Personen gewährleisten (insbesondere bei der Gefahr eines Hängetraumas). Dazu ist der erforderliche Freiraum unterhalb des Standplatzes sicherzustellen. Es müssen geeignete Anschlageinrichtungen vorhanden sein. Die Beschäftigten sind in die Benutzung der PSAgA einzuweisen und über die Durchführung der erforderlichen Rettungsmaßnahmen zu unterweisen.
Nachfolgend stellen wir Ihnen Arbeitsmittel für sicheres Arbeiten in der Höhe vor, die Sie in unserem Onlineshop kaufen können.
Schnell und ohne viel Aufwand schwer zugängliche Arbeitsflächen und Höhen erreichen: Diese Vorteile machen Leiter zu einem beliebten und häufig eingesetzten Arbeitsmittel. Bereits durch die Auswahl des passenden Leitermodells können Absturzrisiken minimiert werden. Daher sollten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und unter Beachtung der auszuführenden Tätigkeit immer auch die verschiedenen Leiterbauarten berücksichtigt werden. Beispielsweise bieten Stufenleitern mehr Sicherheit und eine bessere Ergonomie als Sprossenleitern. Stehleitern bieten einen besonders sicheren Stand und müssen nicht angelehnt werden. Und Podest-Leitern verfügen über eine großzügige Plattform, die ausreichend Bewegungsraum für anspruchsvolle Tätigkeiten bietet.
Professionelle Leitern, gleich welcher Bauart, verfügen oft über weitere Vorkehrungen, die das Arbeiten in der Höhe sicherer machen: Zum Beispiel profilierte Stufen, rutschsichere Fußstopfen und Plattformen oder vormontierte Handläufe.
NEU: Unser Wartungsservice für Leitern und Tritte – Wir prüfen auf ordnungsgemäßen Zustand entsprechend der gesetzlichen Vorschriften (BetrSichV, DGUV Information 208-016).
Um Absturzunfälle zu vermeiden, sollten Sie bei der Verwendung von Leitern die folgenden Grundregeln sowie alle weiteren Anforderungen der TRBS 2121 Teil 2 beachten.
Bei der Gefährdungsbeurteilung ist stets zu prüfen, ob für die vorgesehenen Tätigkeiten nicht ein sichereres Arbeitsmittel als eine Leiter verwendet werden kann. Als sicherere Arbeitsmittel benennt die TRBS 2121 konkret Gerüste oder Hubarbeitsbühnen. Beim Einsatz von Gerüsten sind die Anforderungen der Technischen Regel TRBS 2121 Teil 1 "Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Gerüsten" zu beachten. Fahrbare Hubarbeitsbühnen fallen nicht in den Anwendungsbereich der TRBS 2121 Teil 1. Hinweise zu deren sicherem Betrieb und Bedienung können Sie beispielsweise der DGUV Information 208-019 "Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen" entnehmen.
An Arbeitsplätzen mit Absturzrisiko, die nicht kollektiv gesichert sind, ist die Verwendung von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz zwingend notwendig. Hinweise zur Auswahl und Benutzung von Persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz können Sie der DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" entnehmen.
Wichtige Hinweise zur maximalen Gebrauchsdauer: Die Leistungs- und Funktionsfähigkeit von PSA gegen Absturz wird durch Umweltbedingungen (z. B. UV-Strahlung, Feuchtigkeit) und Einsatzbedingungen beeinflusst. Dazu gibt der Hersteller das Datum der Ablegereife auf der PSA gegen Absturz an. Alternativ kann die PSA gegen Absturz mit Monat und Jahr der Herstellung gekennzeichnet sein, wobei zur Bestimmung der Ablegereife alle zweckdienlichen Angaben in der Gebrauchsanleitung aufgeführt sein müssen (Kapitel 8.9 DGUV Regel 112-198). Nach Ablauf der Ablegereife darf die Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz nicht mehr eingesetzt werden und ist umgehend auszutauschen.
Bei Absturzunfällen, auch aus geringerer Höhe, spielen Kopfverletzungen eine große Rolle. Daher sollte bei entsprechenden Arbeiten stets ein geeigneter Schutzhelm getragen werden.
Leitern, die an oder auf Verkehrswegen aufgestellt werden, sind durch zusätzliche Maßnahmen gegen Umstoßen zu sichern (Absatz 4.2.1 TRBS 2121 Teil 2). Hierzu können beispielsweise Sicherungsmaßnahmen wie Absperrungen eingesetzt werden.
Mit geeigneten Warnzeichen können Sie vor Absturzgefahren warnen oder auf das Tragen von Schutzhelmen und Auffanggurten hinweisen.
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum sicheren Arbeiten in der Höhe.
Arbeiten in der Höhe umfasst Tätigkeiten, bei denen Personen auf erhöhten Flächen oder Konstruktionen arbeiten, wie Dächern, Gerüsten, Leitern oder Hubarbeitsbühnen. Diese Tätigkeiten bergen ein erhöhtes Risiko von Abstürzen und erfordern besondere Sicherheitsmaßnahmen.
Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit 2121 (TRBS 2121-2) geben genaue Hinweise zu den Voraussetzungen für den sicheren Umgang mit Leitern. So sind Leitern als hochgelegene Arbeitsplätze dauerhaft nur bis zu einer Höhe von 2 Metern zulässig. Außerdem darf der Standplatz des Beschäftigten auf der Leiter nicht mehr als 5 Meter über der Aufstellfläche sein.
Arbeiten mit Absturzgefahr sind Tätigkeiten, bei denen die Möglichkeit besteht, von erhöhten Flächen zu stürzen. Konkret besteht eine Absturzgefährdung bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 Meter über dem Boden. Dies kann auf Baugerüsten, Dächern, Leitern oder anderen erhöhten Arbeitsplätzen der Fall sein. Die Anwendung angemessener Schutzmaßnahmen ist in solchen Situationen entscheidend, um die Sicherheit der Arbeitenden zu gewährleisten.
Eine Absturzsicherung ist immer dann erforderlich, wenn eine Absturzgefahr besteht. Eine Absturzgefahr besteht laut Gesetzgeber, wenn der Höhenunterschied zwischen Standfläche beziehungsweise Absturzkante und möglicher Aufprallfläche mehr als 1 Meter beträgt.
Absturzunfälle sind eine bedeutende Ursache für tödliche Arbeitsunfälle. Die Statistiken zeigen, dass sowohl Arbeiten in geringer Höhe als auch Arbeiten in großen Höhen (z. B. Arbeiten in Höhen über 2 Metern) mit erheblichen Risiken verbunden sind. Rechtsvorschriften wie die Arbeitsstättenverordnung und technische Regeln geben klare Schutzanweisungen für Arbeiten in der Höhe. Die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel sowie der richtige Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung sind unerlässlich. Gefährdungsbeurteilungen sollten gründlich durchgeführt, Schutzmaßnahmen nach Prioritäten festgelegt und die Beschäftigten entsprechend unterwiesen und geschult werden. So kann sicheres Arbeiten in der Höhe gewährleistet und das Unfallrisiko minimiert werden.
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