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Gefährliche Abfälle fachgerecht lagern und entsorgen

Ob Altöl, ein mit Chemikalien getränkter Putzlappen oder Farbreste aus der Lackiererei – im täglichen Betrieb können schnell gefährliche Abfälle entstehen. Doch welche Pflichten resultieren daraus für den Erzeuger? Wie sind gefährliche Abfälle korrekt für die Entsorgung einzustufen? Und was ist bei der gesetzeskonformen Zwischenlagerung auf dem Betriebsgelände zu beachten? Wir sagen Ihnen, was Sie für eine fachgerechte Lagerung und Entsorgung gefährlicher Abfälle beachten müssen und beantworten häufig gestellte Fragen zum Thema.

Übrigens: Im DENIOS Onlineshop finden Sie ein umfassendes Sortiment rund um Sammlung, Zwischenlagerung und Transport von gefährlichen Abfällen.

Wann gelten Abfälle als gefährlich?

Es ist wichtig zu wissen, ob Abfälle im Betrieb anfallen, die nach dem Gesetz als gefährlich gelten. Denn dies hat unter anderem Auswirkungen auf deren Behandlung und Überwachung sowie die zu leistende Nachweisführung. Gefährliche Abfälle sind solche, die eine oder mehrere gefahrenrelevante Eigenschaften aufweisen.

Dazu gehören zum Beispiel Abfälle, die explosiv, brandfördernd oder giftig sind. Eine genaue Auflistung aller gefahrenrelevanten Eigenschaften befindet sich in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie). Wer Abfälle erzeugt, ist verpflichtet, diese entsprechend einzustufen und auch zu prüfen, ob Gefährlichkeitsmerkmale vorliegen.

Wie sind gefährliche Abfälle für die Entsorgung einzustufen?

Bevor entsorgt werden kann, muss dem Abfall ein sogenannter Abfallschlüssel gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) zugeordnet werden. Die AVV enthält in ihrer Anlage das Abfallverzeichnis – eine Liste mit über 800 verschiedenen Abfallarten, untergliedert in 20 Kapitel. Jeder Abfallart ist eine sechsstellige Abfallschlüssel-Nummer zugeordnet. Abfallarten, deren Abfallschlüssel mit einem Sternchen (*) versehen sind, gelten als gefährlich. Aber Achtung: Bei zahlreichen Abfallarten liegen sogenannte Spiegeleinträge vor, bei denen die Einstufung zunächst offen bleibt. Hier empfiehlt sich eine Zuordnung nach vorliegenden gefahrstoffrechtlichen Kenntnissen sowie die Prüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften nach Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie.

Beispiel Spiegeleintrag:

Abfallschlüssel Abfallbezeichnung
04 02 16* Farbstoffe und Pigmente, die gefährliche Stoffe enthalten
04 02 17 Farbstoffe und Pigmente mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 16 fallen

Für die korrekte Zuordnung des Abfallschlüssels ist immer der Abfallerzeuger verantwortlich. So kann er letztendlich auch für Schäden haftbar gemacht werden, die durch eine falsche Zuordnung der Abfallschlüssel-Nummer entstanden sind. Die Einstufung sollte daher auf keinen Fall leichtfertig erfolgen. Bei Reststoffen bietet Ihnen gegebenenfalls das Sicherheitsdatenblatt erste Anhaltspunkte zu Gefährlichkeitsmerkmalen. Es empfiehlt sich im Zweifel jedoch immer auch eine Abstimmung mit den entsprechenden Fachleuten. Dazu gehören zertifizierte Entsorgungspartner sowie das zuständige Umweltamt. Falls dies immer noch nicht die gewünschte Lösung bringt, bleibt Ihnen letztendlich noch die Möglichkeit, Ihre gefährlichen Abfälle labortechnisch untersuchen zu lassen und so zu einer bestmöglichen Einstufung zu gelangen.

Mein Abfall ist gefährlich – welche Pflichten kommen auf mich zu?

An die Entsorgung sowie die Überwachung gefährlicher Abfälle sind besondere Anforderungen zu stellen. Sobald gefährliche Abfälle im Betrieb anfallen, können daraus folgende Pflichten für den Erzeuger resultieren:

Registerpflicht

Nachweispflicht

Behördliche Überwachung

Bestellung eines Abfallbeauftragten

Gefährdungsbeurteilung

Registerpflicht

Alle Erzeuger gefährlicher Abfälle müssen ein Register führen, in dem Menge, Art und Ursprung sowie die Bestimmung, die Häufigkeit der Sammlung, die Beförderungsart und die Art der Verwertung oder Beseitigung verzeichnet sind. Dieses ist für mindestens drei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen

Nachweispflicht

Die ordnungsgemäße und umweltverträgliche Entsorgung von gefährlichen Abfällen ist in einem Quittierungsverfahren zwischen Erzeuger, Entsorger und der zuständigen Behörde zu dokumentieren. Dabei wird die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung vorab geprüft (Vorabkontrolle) und die Einhaltung des Entsorgungsweges dokumentiert (Verbleibskontrolle). Die gesamte Nachweisführung wird über das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) abgewickelt. Die Nachweispflicht kann unter bestimmten Umständen entfallen. So gibt es beispielsweise eine Kleinmengenregelung, die von der Nachweispflicht entbindet, wenn jährlich nicht mehr als insgesamt 2 Tonnen gefährlicher Abfälle anfallen (mit Ausnahme des Führens von Übernahmescheinen). Auch gibt es bestimmte Voraussetzungen und Mengengrenzen, bei denen ein vereinfachtes Verfahren angewendet werden kann. In diesen Fällen wird der Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung durch einen sogenannten Sammelentsorgungsnachweis geführt. Die eanV muss dann nicht genutzt werden.

Behördliche Überwachung (in Einzelfällen)

Im Einzelfall kann die zuständige Behörde eine Nachweis- bzw. Registerführung anordnen, soweit das Unternehmen nicht sowieso dazu verpflichtet ist. Außerdem kann sie besondere Überprüfungen und Dokumentationspflichten anordnen, wie beispielsweise die standardmäßige Prüfung der gefährlichen Abfälle, regelmäßige Probenahmen und die entsprechende Dokumentation der Prüfungsergebnisse.

Bestellung eines Abfallbeauftragten (unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen)

Betreiber von Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen, sind gegebenenfalls auch zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall verpflichtet. Dies ist von der Anlagenform abhängig sowie unter Beachtung bestimmter Mengengrenzen. Welche Betreiber zur Bestellung eines Abfallbeauftragten verpflichtet sind, ist in §2 der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBeauftrV) festgeschrieben. Viele Unternehmen entscheiden sich jedoch auch dafür, Abfallbeauftragte auf freiwilliger Basis zu bestellen, um die abfallrechtlichen Anforderungen und Aufgaben im Unternehmen optimal sicherzustellen – gerade wenn regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen.

Gefährdungsbeurteilung

Da es sich bei den vorhandenen gefährlichen Abfällen auch um Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) handelt, sind diese zwingend bei der Gefährdungsbeurteilung (GBU) zu betrachten. Eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen, dazu gehört auch der Umgang mit gefährlichen Abfällen, darf ohne vorherige Gefährdungsbeurteilung nicht aufgenommen werden.

Auch vor der Verwendung eines gefährlichen Stoffes im Betrieb müssen die entsprechende Entsorgung mit betrachtet und geeignete Schutzmaßnahmen definiert werden – zum Beispiel die Bereitstellung von geeigneten und zugelassenen Entsorgungsbehältern an der Anfallstelle.

Was ist bei der Aufbewahrung gefährlicher Abfälle zu beachten?

Im Laufe des Entsorgungsvorganges wird es zwangsläufig erforderlich, die entstandenen gefährlichen Abfälle einzusammeln und vorübergehend im Betrieb aufzubewahren. Dies führt dazu, dass Sie nicht nur abfallrechtliche Vorschriften zu beachten haben, sondern auch Regelungen des Gefahrstoffrechts. Werden die Gebinde anschließend vom Entsorger abgeholt, greifen zudem auch Aspekte des Gefahrgutrechts.

Abfallrecht

Da das Abfallrecht primär den Entsorgungsvorgang regelt, finden Sie hier kaum Vorgaben zur gesetzeskonformen Aufbewahrung gefährlicher Abfälle. Es ist vor allem das sogenannte Mischungsverbot zu beachten. Insbesondere gefährliche Abfälle sind danach unbedingt getrennt zu halten. Ihre Vermischung oder Verdünnung mit anderen Kategorien von Abfällen (sowohl gefährliche als auch nicht gefährliche), Stoffen oder Materialien ist unzulässig.

Gefahrstoffrecht

Bei gefährlichen Abfällen handelt es sich auch um Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Daher werden auch gefahrstoffrechtliche Vorgaben relevant. Das bedeutet zum Beispiel, dass Sie als Erzeuger gefährlicher Abfälle zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung (GBU) nach GefStoffV verpflichtet sind. Sie müssen potentielle Gefahrenquellen identifizieren und für entsprechende Schutzmaßnahmen bzw. eine angemessene Gestaltung der Arbeitsorganisation sorgen. Dazu gehört, wenn es um gefährliche Abfallstoffe geht, zum Beispiel auch die Bereitstellung von geeigneten Entsorgungsbehältern. Hierbei ist zu beachten, dass auch zunächst harmlose Abfallstoffe wie zum Beispiel Putzlappen die Eigenschaften gefährlicher Stoffe annehmen (und sogar noch verstärken können), die mit ihnen aufgenommen wurden. Ein mit entzündlichen Flüssigkeiten getränkter Putzlappen sollte daher niemals in herkömmlichen Müllbehältern entsorgt werden. Hier bietet sich zum Beispiel die Verwendung selbstlöschender Abfallbehälter an, die durch selbstschließende Deckel Schutz vor entstehenden Bränden bieten. In der Regel werden Abfälle nicht täglich vom Entsorger abgeholt. Hier lauert eine weitere gefahrstoffrechtlich relevante Besonderheit: Wenn Gefahrstoffe länger als 24 Stunden im Betrieb aufbewahrt werden, so gilt dies im gefahrstoffrechtlichen Sinn als Lagerung.

Sobald Sie Gefahrstoffe lagern, greifen wiederum die Vorgaben der TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern". Je nach den Eigenschaften und Mengen der gelagerten Abfallstoffe können so zusätzliche Schutzmaßnahmen vorgeschrieben sein. So hat auch die Lagerung in dafür geeigneten und zugelassenen Behältnissen zu erfolgen. Fallen Abfüllarbeiten am Lagerbehälter an (z.B. kleinere Mengen Abfallstoffe werden in einen großen Sammelbehälter umgefüllt), so ist für diese Tätigkeit eine gesonderte Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und gegebenenfalls weitere Schutzmaßnahmen vorzusehen. Ein weiterer Punkt: Als Betreiber haben Sie dafür zu sorgen, dass Gefahrstoffe im Betrieb klar identifizierbar sind. Denken Sie daher auch an eine deutlich sichtbare Kennzeichnung nach §8 GefstoffV für Ihre gefährlichen Abfälle.

Gefahrgutrecht

Ist ein Lager- bzw. Verpackungsbehälter mit gefährlichen Abfällen für die Abholung durch den Entsorger bestimmt, sind auch gefahrgutrechtliche Vorschriften zu beachten. Nach dem Gefahrgutrecht gelten Sie als Verpacker und sind somit für die Kennzeichnung und Bezettelung der Versandstücke gemäß ADR verantwortlich. Der Transport darf zudem nur in dafür zugelassenen Verpackungen (UN-Zulassung) erfolgen.

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