Für alle Betriebe, in denen Tätigkeiten mit brennbaren oder oxidierenden Gefahrstoffen durchgeführt werden, konkretisiert die TRGS 800 die Anforderungen an eine Gefährdungsbeurteilung speziell im Hinblick auf Brandgefährdungen sowie an die daraus abzuleitenden Brandschutzmaßnahmen. Was bei der Gefährdungsbeurteilung zum Brandschutz gemäß TRGS 800 zu beachten ist und wie Sie in vier einfachen Schritten zu den richtigen Schutzmaßnahmen kommen, erfahren Sie in diesem ausführlichen Ratgeber.
Unter Brandschutz versteht man alle Maßnahmen, die der Entstehung und Ausbreitung eines Brandes (= Feuer und Rauch) vorbeugen (vorbeugender Brandschutz) und die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten bei einem Brand ermöglichen (abwehrender Brandschutz). Bei der Planung eines Gefahrstofflagers ist vor allem der vorbeugende Brandschutz zu berücksichtigen, um mögliche Brandgefahren durch die gelagerten Stoffe schon im Vorfeld zu minimieren bzw. Maßnahmen für eine wirksame Brandbekämpfung im Notfall vorzubereiten. Dabei wird zwischen baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen unterschieden:
Einteilung in Brandabschnitte*
Anforderungen an Baustoffe und Bauteile
Feuerwiderstandsdauer
Sicherheitsabstände
*Ein Brandabschnitt ist ein Bereich, der im Schadenfall bestimmungsgemäß ausbrennt und somit kein Feuerüberschlag auf andere Brandabschnitte zulassen darf
Brandmeldeanlagen
Automatische Löschanlagen
Löschwasserversorgung
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
Alarmpläne
Brandschutzordnung
Flucht- und Rettungswegpläne
Kennzeichnung
Durchführen von Übungen
Aber der Reihe nach! Um geeignete Brandschutzmaßnahmen definieren und umsetzen zu können, sollten Sie erst einmal die Gefahren kennen, die in Ihrem Betrieb zu erwarten sind. Ist überhaupt mit Brandgefahren durch die im Betrieb vorhandenen Gefahrstoffe zu rechnen? Wenn ja, wie hoch ist die Brandgefahr? All dies sollten Sie in Ihrer Gefährdungsanalyse zum Brandschutz ermitteln.
In unserem Ratgeber zu Brandklassen erfahren Sie, welcher Zusammenhang zwischen den Brandklassen und den Löschmitteln besteht.
Für Unternehmen, die mit entsprechenden Stoffen umgehen, gibt die TRGS 800 (PDF zur TRGS 800) vor, nach welchen Kriterien die Brandgefahr zu ermitteln ist und wie daraus die Höhe der Brandgefährdung abzuleiten ist. Je nach Höhe der Brandgefährdung werden geeignete Schutzmaßnahmen empfohlen. Deren Wirksamkeit ist vom Betrieb zu überprüfen und der gesamte Prozess zu dokumentieren.
Als brennbare Stoffe im Sinne der TRGS gelten eingestufte und gekennzeichnete Stoffe wie entzündbare Flüssigkeiten (H 224 - 226) oder Gase (H 220 oder H221), aber auch Erzeugnisse, aus denen bei Tätigkeiten Gefahrstoffe freigesetzt werden. Eine vollständige Übersicht der Stoffe, die unter die TRGS 800 fallen, finden Sie unter Absatz 2 „Begriffsbestimmungen“.
So führen Sie in 4 einfachen Schritten eine Gefährdungsbeurteilung zum Brandschutz nach TRGS 800 durch:
Die Beurteilung der Brandgefährdung ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung durch eine fachkundige Person durchzuführen. Dabei sind alle relevanten Faktoren für die Entstehung, Ausbreitung und Auswirkung eines Brandes zu berücksichtigen. Gefährdungen für Beschäftigte oder andere Personen ergeben sich insbesondere durch Rauch, andere (toxische) Brandfolgeprodukte, Wärme sowie durch das Versagen von Bauteilen. Um einen guten Überblick zu erhalten, sollten Sie sich folgende Fragen stellen:
Werden Tätigkeiten mit brennbaren oder oxidierenden Gefahrstoffen durchgeführt oder können bei Tätigkeiten brennbare oder oxidierende Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden?
Besteht die Möglichkeit einer Substitution der Gefahrstoffe oder einer Verfahrensänderung im Verarbeitungsprozess, welche die Gefährdung minimiert?
Wo, in welchen Mengen und in welchem Zustand sind brennbare oder oxidierende Gefahrstoffe vorhanden?
Welche gefährlichen Eigenschaften haben die Gefahrstoffe, welche Brandgefährdung ergibt sich daraus und welche Brandfolgeprodukte sind zu erwarten?
Unser Tipp: Konsultieren Sie die Sicherheitsdatenblätter. Diese enthalten wichtige sicherheitsrelevante Informationen des Lieferanten zu den jeweiligen Stoffen. Bei der Bewertung ist zu beachten, dass je nach Prüfverfahren unterschiedliche Prüfparameter zugrunde liegen können.
Welche physikalisch-chemischen Eigenschaften und sicherheitstechnischen Kenngrößen haben die brennbaren Stoffe?
z. B. für Feststoffe/Stäube: Mindestzündtemperatur einer Staubschicht (Glimmtemperatur), Schwelpunkt, Selbstentzündungstemperatur, Brennzahl, Zündtemperatur
z. B. für Flüssigkeiten: Flammpunkt, Brennpunkt, Zündtemperatur
z. B. für Gase: Entzündlichkeit (Brennbarkeit), Explosionsgrenzen, Mindestzündenergie, Verbrennungsgeschwindigkeit
Welchen Einfluss haben eingesetzte Arbeitsmittel bzw. Anlagen sowie deren Betriebsweise?
Wie wirken sich bauliche, örtliche und betriebliche Gegebenheiten sowie Arbeitsbedingungen, -organisation und -umgebung auf die Brandgefahr aus?
Gibt es mögliche Wechselwirkungen?
Wie ist die Brandgefährdung unter Berücksichtigung verschiedener Betriebszustände zu beurteilen?
Dazu gehören: Normalbetrieb, In- und Außerbetriebnahme von Anlagen oder Arbeitsmitteln, Betriebsstörungen, vorhersehbarer nicht bestimmungsgemäßer Betrieb.
Gibt es Betriebszustände, die gesonderte Maßnahmen erfordern?
Dazu gehören: Instandhaltung (Wartung, Inspektion, Instandsetzung, Verbesserung) sowie die In- und Außerbetriebnahme von Sicherheitseinrichtungen.
Welche Personen sind in welcher Anzahl vor Ort zu erwarten?
Sind besondere Arbeitsbedingungen (z. B. lange oder unübersichtliche Fluchtwege oder Arbeiten auf Gerüsten) zu berücksichtigen?
Wie schnell kann die Feuerwehr vor Ort sein und über welche Ausrüstung verfügt sie?
Wie sind die physikalischen Randbedingungen zu beurteilen?
z. B. Temperatur, Luftströmungen, Luftfeuchtigkeit, Raumvolumen, Raumfläche, Raumhöhe
Werden Arbeiten mit offener Flamme oder hohen Temperaturen durchgeführt?
Können Zündquellen durch nicht bestimmungsgemäße Betriebszustände erzeugt werden?
Gibt es Einwirkungen durch elektrische, mechanische, chemische und / oder Wärmeenergie?
Wie wirksam sind die Zündquellen?
Welche bauordnungsrechtlichen Anforderungen werden an den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz gestellt?
Sind bereits Anforderungen aus früheren Berichten bekannt?
z. B. aus Brandschutzgutachten, Brandschutzkonzepten gemäß der Baugenehmigung, Gefährdungsbeurteilungen, Sicherheitsberichten gemäß §9 Störfallverordnung, etc.
Ob besondere Brandschutzmaßnahmen gemäß TRGS 800 notwendig sind, hängt maßgeblich von der Höhe der Brandgefährdung ab. Die TRGS unterscheidet hierbei zwischen normaler Brandgefährdung, erhöhter Brandgefährdung und hoher Brandgefährdung. Bei normaler Brandgefährdung kann auf besondere Schutzmaßnahmen nach TRGS 800 verzichtet werden. Auch die Notwendigkeit einer detaillierten Dokumentation entfällt. Alles, was über die normale Brandgefährdung hinausgeht, löst besondere Schutzmaßnahmen nach TRGS 800 aus. Dies hängt davon ab, in welcher Weise Gefahrstoffe am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden.
Die normale Brandgefährdung entspricht der "geringen Gefährdung" im Sinne des § 6 GefStoffV. Als Bezugsgröße wird häufig das Brandrisiko in einem Büro herangezogen.
Eine normale Brandgefährdung liegt vor, wenn
brennbare oder oxidierende Gefahrstoffe nur in geringer Menge vorhanden sind
und die Wahrscheinlichkeit der Brandentstehung, die Geschwindigkeit der Brandausbreitung und die damit verbundene Gefährdung von Beschäftigten und anderen Personen vergleichbar gering sind, wie z. B. bei einer Büronutzung.
Eine erhöhte Brandgefährdung liegt vor, wenn ein Kriterium der normalen Brandgefährdung nicht erfüllt ist oder nicht alle Kriterien der hohen Brandgefährdung erfüllt sind.
Eine hohe Brandgefährdung ist z. B. zu erwarten in Lagern für brennbare oder oxidierende Gefahrstoffe oder bei Tätigkeiten mit brandfördernden, leichtentzündlichen, hochentzündlichen oder selbstentzündlichen Gefahrstoffen in geschlossenen Räumen.
Eine hohe Brandgefährdung liegt vor, wenn
brennbare oder oxidierende Gefahrstoffe in nicht nur geringer Menge vorhanden sind,
eine Brandentstehung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist
und eine schnelle und unkontrollierbare Brandausbreitung oder eine starke Rauch- oder Wärmefreisetzung zu erwarten ist.
Die zu treffenden Schutzmaßnahmen richten sich nach dem Grad der Brandgefährdung. Bei normaler Brandgefährdung sind über die allgemeinen Grundpflichten hinaus keine zusätzlichen Maßnahmen erforderlich. Bei erhöhter oder hoher Brandgefährdung sind Maßnahmen zu treffen, die über den "Normalfall" und die allgemeinen Grundpflichten hinausgehen. Entsprechend dem Substitutionsgebot der GefStoffV ist zunächst zu prüfen, ob der Einsatz brennbarer oder oxidierender Stoffe verhindert oder minimiert werden kann. Ist eine Substitution nicht möglich, ist die Brandgefährdung durch entsprechende Schutzmaßnahmen so zu begrenzen, dass der Schutz der Beschäftigten und anderer Personen gewährleistet ist. Die Maßnahmen sollten folgende Ziele verfolgen:
gefährliche Mengen oder Konzentrationen von Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen können, vermeiden
Zündquellen oder andere Bedingungen vermeiden, die Brände oder Explosionen auslösen können
die Auswirkungen von Bränden oder Explosionen auf die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten und anderer Personen so gering wie möglich zu halten
Bei der Planung eines Gefahrstofflagers sind z. B. folgende Aspekte zu beachten (Achtung: Die genannten Maßnahmen bei erhöhter oder hoher Brandgefährdung bauen teilweise aufeinander auf. Maßnahmen bei hoher Brandgefährdung können Maßnahmen bei erhöhter Brandgefährdung ersetzen):
Ergibt die Beurteilung, dass nur eine normale Brandgefährdung vorliegt, sind nach der TRGS 800 keine zusätzlichen Maßnahmen erforderlich. Es wird davon ausgegangen, dass der Schutz der Beschäftigten und anderer Personen durch Maßnahmen nach Arbeitsstättenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung und Bauordnungsrecht ausreichend ist. Werden jedoch in Bereichen mit normaler Brandgefährdung zeitweise Tätigkeiten mit erhöhter oder hoher Brandgefährdung durchgeführt, sind wiederum erforderliche Maßnahmen festzulegen.
Baulicher Brandschutz
Räumliche Trennung durch Sicherheits- oder Schutzabstände
Brandschutztechnisch ausreichend bemessene bauliche Trennung
Ggf. Erhöhung der Standfestigkeit durch ausreichende Feuerwiderstandsfähigkeit
Verwendung einer dichten Umschließung mit erhöhter Widerstandfähigkeit (z. B. gefahrgutrechtlich zugelassene Verpackung)
Anlagentechnischer Brandschutz
Vermeidung von Zündquellen
Verwendung von Mess-, Steuer- und Regel-Einrichtungen z. B. Temperaturüberwachung, automatische Abschaltung
Angemessener Blitz- und Überspannungsschutz (intern, extern)
Geeignete Branderkennung
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
Einrichtung zur Entrauchung, Rauchabschnittsbildung
Falls erforderlich, Bereithalten von Sonderlöschmitteln
Videoüberwachung zur frühzeitigen Branderkennung
Organisatorischer Brandschutz
Vermeidung von Zündquellen
Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung zur Zündquellenvermeidung
Einhaltung besonderer Anforderungen an Geräte, z. B. IP-Schutz
Kennzeichnung mit Warnzeichen W 001 „feuergefährliche Stoffe“
Verbot von Feuer und offenem Licht, Rauchverbot
Anwendung von Arbeitsfreigabeverfahren (z. B. bei Tätigkeiten mit offener Flamme, Arbeiten mit reinem Sauerstoff)
Verbot von Alleinarbeit
Gewährleistung einer angemessenen Aufsicht
Kontrolle zur frühzeitigen Branderkennung durch Rundgänge oder Anwesenheit von Personal
organisatorische Brandschutz- und Löschmaßnahmen
Ausbildung einer erhöhten Anzahl von Beschäftigten zur Brandbekämpfung
Verkürzung der Fluchtwege, zusätzliche Notausgänge, zusätzlicher Fluchtweg
Räumungsübungen
Festlegen von Sammelstellen
Baulicher Brandschutz
Aufteilung der brandgefährlichen Stoffe in feuerbeständig abgetrennte Bereiche
Brandschutztechnische Bemessung der Einhausungen als Anlagenteile
Verwendung von doppelwandigen Systemen
Erhöhung der Standfestigkeit durch ausreichende Feuerwiderstandsfähigkeit
Bereitstellung von Auffangräumen, Rückhaltesystemen, Drainage in einen sicheren Bereich
Anlagentechnischer Brandschutz
Eintrag von Zündquellen in das Innere von Anlagen durch technische Maßnahmen vermeiden
Inertisierung, Sauerstoffreduktion
Flächendeckende oder objektbezogene Brandmeldeanlage (BMA) mit Brandfallsteuerung und Alarmierung der Beschäftigten bzw. der Feuerwehr
Alarmierung (durch technische Einrichtungen wie optisch-akustische Alarmierung etc.)
Erhöhung der Standfestigkeit durch Kühlung, Sprinkleranlagen
Löschanlagen
Leckage-Erkennung
Organisatorischer Brandschutz
Zutrittsregelung
Koordinierte betriebliche Brandbekämpfungsmaßnahmen (z. B. Betriebs- oder Werkfeuerwehr)
Beauftragung von Personen mit der Organisation der Flucht aus dem Gebäude
Bereitstellung spezieller Hilfsmittel z. B. Fluchthauben, Gelenkmaste, Langzeitatemschutz
Schaffung von Schutzbereichen (z. B. Rettungscontainer)
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist auch die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen zu überprüfen. Da dies in der Praxis vor einem tatsächlichen Brandfall schwierig ist, muss auf eine theoretische Abschätzung zurückgegriffen werden. Die gewählten Schutzmaßnahmen sind dahingehend zu überprüfen, ob sie einzeln oder in Kombination den gewünschten Erfolg erwarten lassen, aber auch auf mögliche negative Wechselwirkungen zu untersuchen. Sobald sich Verfahrensänderungen oder andere relevante Änderungen ergeben, ist die Gefährdungsbeurteilung zu aktualisieren und ggf. sind die Brandschutzmaßnahmen anzupassen. Technische Schutzmaßnahmen sind darüber hinaus regelmäßigen Funktionsprüfungen zu unterziehen. Diese sind nach TRGS 800 entweder alle drei Jahre oder in kürzeren Zeitabständen durchzuführen, wenn dies als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung festgelegt wurde. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und der regelmäßigen Funktionsprüfungen sind in geeigneter Form zu dokumentieren.
Die Gefährdungsbeurteilung zum Brandschutz ist ein wesentlicher Prozess für Betriebe, in denen Tätigkeiten mit brennbaren oder brandfördernden Gefahrstoffen durchgeführt werden. Die TRGS 800 legt die Anforderungen fest, um Brandgefährdungen zu ermitteln und entsprechende Brandschutzmaßnahmen abzuleiten. Bei der Beurteilung sind verschiedene Aspekte wie baulicher, anlagentechnischer und organisatorischer Brandschutz zu berücksichtigen. Je nach Höhe der Brandgefährdung werden geeignete Schutzmaßnahmen empfohlen, die vom Betrieb zu überprüfen und zu dokumentieren sind. Regelmäßige Funktionsprüfungen der technischen Schutzmaßnahmen sind ebenfalls erforderlich, um die Wirksamkeit der Maßnahmen sicherzustellen.
Die Verantwortung für den betrieblichen Brandschutz liegt grundsätzlich beim Arbeitgeber. Der Arbeitgeber trägt die gesetzliche Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten am Arbeitsplatz, einschließlich des Brandschutzes. Je nach Land und Gesetzgebung kann die Verantwortung für den betrieblichen Brandschutz aber auch auf bestimmte Fachkräfte oder Beauftragte übertragen werden.
Der Arbeitgeber ist für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung zum Brandschutz verantwortlich. Die Gefährdungsanalyse kann von einer internen Fachkraft für Arbeitssicherheit oder externem Brandschutzfachpersonal übernommen werden. Ziel ist es, mögliche Brandgefahren zu erkennen und geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit der Arbeitnehmenden zu gewährleisten.
Eine Gefährdungsbeurteilung zum Brandschutz wird durchgeführt, um potenzielle Brandgefahren und -risiken am Arbeitsplatz oder in einer Einrichtung zu ermitteln und geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen. Die Hauptziele einer solchen Beurteilung sind:
Ermittlung der Gefahren: Ziel der Beurteilung ist es, alle potenziellen Brandgefahren in einem Arbeitsbereich oder einer Einrichtung zu ermitteln. Dazu gehören z. B. brennbare Materialien, elektrische Anlagen, Heizsysteme oder andere Wärme- und Feuerquellen.
Risikoanalyse: Die Beurteilung bewertet die Wahrscheinlichkeit eines Brandausbruchs und die möglichen Auswirkungen auf Beschäftigte, Besucher, Gebäude und die Umwelt.
Schutzmaßnahmen festlegen: Auf der Grundlage der ermittelten Gefahren und Risiken werden geeignete Maßnahmen und Vorkehrungen getroffen, um Brände zu verhindern oder ihre Ausbreitung zu begrenzen. Dazu können Feuerlöscher, Brandmeldeanlagen, Notausgänge, Brandabschottungen und die Schulung des Personals gehören.
Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitnehmenden: Das Hauptziel der Gefährdungsbeurteilung im Brandschutz ist die Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmenden. Durch das Erkennen und Beherrschen potenzieller Brandgefahren können Unfälle vermieden und Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen optimiert werden.
Gesetzliche Anforderungen erfüllen: In vielen Ländern und Rechtssystemen sind Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung zum Brandschutz durchzuführen, um sicherzustellen, dass sie ihren Pflichten in Bezug auf Arbeitssicherheit und Brandschutz nachkommen.
Ja, der Brandschutz ist ein wichtiger Teil des Arbeitsschutzes. Der Arbeitsschutz umfasst alle Maßnahmen und Tätigkeiten, die darauf abzielen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten. Dazu gehören verschiedene Aspekte wie die Verhütung von Unfällen, die Minimierung von Gesundheitsrisiken, die ergonomische Gestaltung der Arbeitsplätze und der Brandschutz.
Ziel des Brandschutzes ist es, Brände zu verhindern, ihre Ausbreitung zu begrenzen und im Brandfall die Evakuierung und Rettung zu gewährleisten. Da Brände am Arbeitsplatz eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten darstellen und auch Sachschäden verursachen können, ist der Brandschutz ein zentraler Bestandteil des Arbeitsschutzes.
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