Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sind zentral für den Erfolg Ihres Unternehmens: So werden nicht nur das Risiko von Arbeitsunfällen minimiert, sondern auch Fehlzeiten reduziert und die Motivation der Beschäftigten gesteigert. In größeren Betrieben ist daher die Einrichtung eines Arbeitsschutzausschusses (ASA) gesetzlich vorgeschrieben, der sich in besonderem Maße diesen Fragen widmet. Dieser Artikel gibt Ihnen einen kompakten Überblick über die Grundlagen, Aufgaben und Themen des Arbeitsschutzausschusses. Außerdem: 5 Tipps zur effizienten Durchführung von ASA-Sitzungen.
Der Arbeitsschutzausschuss (ASA) berät über Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung für einen störungsfreien Betrieb.
Der ASA setzt sich aus Arbeitgeber, Betriebsrat, Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit und weiteren Experten, wie der Schwerbehindertenvertretung und dem Brandschutzbeauftragten zusammen.
Ein ASA ist in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten gesetzlich vorgeschrieben. Der Betriebsrat hat bei der Bildung, Zusammensetzung und Konkretisierung der Aufgaben des ASA ein Mitbestimmungsrecht.
Zu seinen Aufgaben gehören unter anderem die Analyse von Arbeitsunfällen, die Empfehlung von Präventionsmaßnahmen und die sicherheitstechnische Beratung.
ASA-Sitzungen müssen mindestens viermal jährlich stattfinden, die Teilnahme des Betriebsarztes ist gesetzlich vorgeschrieben, virtuelle Sitzungen sind möglich.
Effiziente Sitzungen erfordern eine klare Tagesordnung, aktive Beteiligung, regelmäßige Auswertung, Einbeziehung von Experten und ein genaues Protokoll.
Zu Beginn lernen Sie die Grundlagen des Arbeitsschutzausschusses kennen: Definition, Rolle, Aufgaben und Ziele.
Der Arbeitsschutzausschuss (ASA), in vielen Betrieben auch Ausschuss für Arbeitssicherheit genannt, hat die Aufgabe, in Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten und Probleme zu lösen. Damit soll ein störungsfreier Betriebsablauf gewährleistet werden.
Als innerbetriebliches Gremium fördert er die intensive Kommunikation über wichtige Fragen des Arbeitsschutzes zwischen allen Arbeitsschutzspezialisten und Entscheidungsträgern im Unternehmen. Denn: Wenn der Austausch und die Kommunikation zwischen den Mitgliedern funktioniert, werden die Arbeitsschutzziele schneller und leichter erreicht.
In größeren Betrieben mit über 20 Beschäftigten schreibt der Gesetzgeber im „Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ – kurz Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) – explizit die Bildung eines Arbeitsschutzausschusses vor. Nach § 11 ASiG muss ein solcher Ausschuss bestellt werden, um den Arbeitgeber bei der Unfallprävention und beim Arbeitsschutz zu unterstützen. Bei der Bildung, der Zusammensetzung und der Festlegung der Aufgaben des Ausschusses hat der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht.
In Unternehmen mit mehreren Niederlassungen ist es üblich, einen zentralen Arbeitsschutzausschuss zu bilden, insbesondere bei kleineren oder gleichartigen Niederlassungen. Wichtig ist ein Informationsfluss in beide Richtungen, um die Arbeit des Ausschusses realistisch zu gestalten, z. B. durch die obligatorische Teilnahme von Vertretern der Niederlassungen.
Der ASA besteht laut Gesetz aus mindestens fünf Teilnehmern:
Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person
zwei Delegierte des Betriebs- oder Personalrats
Betriebsarzt
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Sicherheitsbeauftragter
Je nach Bedarf können weitere (interne oder externe) Fachexperten (z. B. Brandschutzbeauftragte) den Ausschuss ergänzen.
Übrigens: Damit in den ASA-Sitzungen Maßnahmen beraten und beschlossen werden können, ist die Teilnahme des Arbeitgebers oder einer von ihm bevollmächtigten Person zwingend erforderlich.
Die Erstellung einer Geschäftsordnung für einen Arbeitsschutzausschuss schafft eine klare Struktur und transparente Verfahren, so dass der Ausschuss effizient arbeiten kann. Sie definiert die Ziele, regelt die Zusammensetzung und Arbeitsweise, legt die Verantwortlichkeiten fest und sorgt für eine geordnete Entscheidungsfindung sowie für eine effektive Kommunikation.
Nach § 178 Abs. 4 SGB IX müssen Sie die Schwerbehindertenvertretung (SBV) zu den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses einladen. Damit wird sichergestellt, dass die besonderen Belange und Bedürfnisse schwerbehinderter Beschäftigter im Arbeits- und Gesundheitsschutz aktiv berücksichtigt werden. Durch die Teilnahme hat die SBV die Möglichkeit, unmittelbar auf die Gestaltung behindertengerechter Arbeitsbedingungen Einfluss zu nehmen.
Der ASA nimmt zentrale Aufgaben im Hinblick auf die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz im Betrieb wahr und befasst sich mit allen relevanten Themen in diesen Bereichen. Seine Mitglieder
führen Untersuchungen und Analysen von Arbeitsunfällen durch, um deren Ursachen zu ermitteln.
empfehlen vorbeugende Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz.
fördern den Erfahrungsaustausch über durchgeführte Sicherheitsmaßnahmen.
koordinieren die Zuständigkeiten im Bereich der Arbeitssicherheit, um eine effektive Umsetzung zu gewährleisten.
entwickeln Programme und Aktionspläne, die zur Förderung der Arbeitssicherheit beitragen (z. B. im Bereich Brandschutz, Erste Hilfe).
beraten sicherheitstechnisch bei der Einführung neuer Arbeitsverfahren oder beim Einsatz neuer Arbeitsmittel.
analysieren Unfalldaten und Statistiken, um Risiken besser zu verstehen und zu minimieren.
planen Sicherheitsinitiativen und Unterweisungen, um das Bewusstsein und das Wissen der Mitarbeitenden über Sicherheitsstandards zu erhöhen.
beraten bei Investitionen in den Arbeitsschutz und bei der Einführung neuer Technologien und Produktionsabläufen, um ein sichereres Arbeitsumfeld zu schaffen.
nehmen Verbesserungsvorschläge der Belegschaft im Bereich Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit auf und passen die Arbeitssicherheitsunterweisung gegebenenfalls an.
Die Mitglieder des ASA übernehmen darüber hinaus spezifische Aufgaben, wie z. B. die Planung und Einberufung von Sitzungen durch den Arbeitgeber, die Auswahl und Einladung weiterer Mitglieder, die Beratung in sicherheitstechnischen Fragen und die Organisation von Weiterbildungsmaßnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit.
Nachdem die Bedeutung und Aufgaben des Arbeitsschutzausschusses geklärt sind, sind noch Fragen der konkreten Organisation und Durchführung der ASA-Sitzungen zu beantworten.
§ 11 ASiG legt fest, dass der Arbeitsschutzausschuss mindestens viermal im Jahr, also einmal pro Quartal, zusammentritt. Zu diesen ASA-Sitzungen hat der Arbeitgeber oder ein von ihm beauftragter Arbeitnehmer einzuladen. Dabei sind der genaue Termin und die Tagesordnung bekannt zu geben.
In der Regel leitet der Arbeitgeber oder ein von ihm beauftragter Mitarbeitender die Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses. Die Leitung des ASA ist entscheidend für einen reibungslosen Ablauf der ASA-Sitzung und eine effiziente Bearbeitung der behandelten Themen.
Auch wenn keine gesetzliche Verpflichtung besteht, sollte bei jeder ASA-Sitzung ein Protokoll erstellt werden, sodass die
diskutierten Themen,
die beschlossenen Maßnahmen,
die Verantwortlichen für die Umsetzung sowie
Deadlines schriftlich dokumentiert sind.
In der Regel wird bereits in der ersten Sitzung des Arbeitsschutzausschusses festgelegt, wer diese wichtige Aufgabe übernimmt. Für die Protokollierung dieser Sitzungen empfiehlt es sich, eine neutrale Person zu beauftragen, die nicht aktiv an der Diskussion teilnimmt. So kann sich diese Person ganz auf die Erstellung des Protokolls konzentrieren. Wir empfehlen zusätzlich, jedem Teilnehmer eine Kopie des Protokolls auszuhändigen.
Der Betriebsarzt ist ein wesentliches Mitglied der ASA-Sitzungen. Bei Abwesenheit des Betriebsarztes oder anderer wichtiger Mitglieder, wie zum Beispiel der Fachkraft für Arbeitssicherheit, kann die Gültigkeit der Sitzung in Frage gestellt werden. Es ist daher wichtig, dass alle notwendigen Teilnehmer regelmäßig an den Sitzungen anwesend sind, um die Arbeitsschutzthemen effektiv zu besprechen und die Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten.
Das Arbeitssicherheitsgesetz schreibt nicht vor, wie eine ASA-Sitzung durchzuführen ist. Wenn es der Organisation und den Möglichkeiten der Teilnehmer entspricht, sind daher auch Videokonferenzen zulässig. Es ist ebenfalls möglich, beides zu kombinieren, d. h. einige Teilnehmer sind vor Ort und andere (z. B. externe Experten) werden per Video zugeschaltet. Dies kann insbesondere bei der Abhaltung von ASA-Sitzungen in Unternehmen mit mehreren Standorten sinnvoll sein. Vor allem Führungskräfte sind eher bereit, an einem ASA-Treffen teilzunehmen, wenn sie dafür nicht anreisen müssen.
Ja, die Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses können um Umweltthemen erweitert werden. Dabei muss der Ausschuss jedoch seine Hauptaufgaben im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes weiterhin in vollem Umfang erfüllen. Die Einbeziehung von Umweltthemen kann das Bewusstsein der Arbeitnehmer für Umweltfragen schärfen und Maßnahmen für eine umweltfreundlichere Betriebsführung fördern.
Die Kosten für Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses sind von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich. Sie umfassen jedoch meist die Kosten für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung. Unternehmen sollten diese Kosten sorgfältig planen, um die Effizienz der Sitzungen zu maximieren und gleichzeitig hohe Arbeitsschutzstandards zu gewährleisten.
Effiziente Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses erfordern:
Diese Tipps stellen sicher, dass die Besprechungen zielgerichtet ablaufen und die Arbeitssicherheit im Unternehmen kontinuierlich verbessert wird.
Der Arbeitsschutzausschuss ist in größeren Betrieben gesetzlich vorgeschrieben und spielt eine zentrale Rolle im betrieblichen Sicherheitsmanagement. Er fördert den Dialog zwischen den Akteuren des Arbeitsschutzes, analysiert Gefährdungen und setzt präventive Maßnahmen um. Effektive ASA-Sitzungen leisten somit einen wichtigen Beitrag zur Unfallverhütung und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit.
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