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Die Gefährdungsbeurteilung wird in der Regel vom Arbeitgeber oder von dazu befähigten Personen, wie z. B. Fachkräften für Arbeitssicherheit, durchgeführt.
Die Gefährdungsbeurteilung sollte an allen Arbeitsplätzen und in allen Unternehmensbereichen durchgeführt werden, in denen Beschäftigte Tätigkeiten ausüben oder Arbeitsprozessen ausgesetzt sind.
Sie sollte vor Aufnahme einer Tätigkeit oder bei Veränderungen im Arbeitsumfeld, wie z. B. neue Arbeitsmittel oder Arbeitsverfahren, durchgeführt werden.
Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig, mindestens einmal jährlich oder bei relevanten Veränderungen im Betrieb, zu überprüfen und zu aktualisieren.
Sie dient dazu, Risiken am Arbeitsplatz zu identifizieren und zu minimieren, um die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten.
Die Nichtdurchführung oder mangelhafte Durchführung der Gefährdungsbeurteilung kann zu rechtlichen Konsequenzen, Haftungsrisiken für den Arbeitgeber und potenziell erhöhten Unfall- und Gesundheitsrisiken für die Beschäftigten führen.
Die Gefährdungsbeurteilung (kurz: GBU) ist ein zentrales Element des betrieblichen Arbeitsschutzes und dient der systematischen Erfassung und Bewertung der mit einem Arbeitsplatz oder einer Tätigkeit verbundenen Gefährdungen.
Gefährdung bezeichnet die Möglichkeit eines Schadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ohne bestimmte Anforderungen an deren Ausmaß oder Eintrittswahrscheinlichkeit.
Zu den Risikofaktoren am Arbeitsplatz zählen:
Arbeitsmittel wie Maschinen und Werkzeuge
Gefahrstoffe
die Gestaltung des Arbeitsplatzes
psychische Belastungen bei der Arbeit
Arbeitsprozesse
Ziel der Gefährdungsbeurteilung ist es, mögliche Gefährdungen frühzeitig zu erkennen und zu beseitigen, bevor sie zu einer realen Bedrohung oder einem Gesundheitsrisiko für die Beschäftigten werden.
Es ist wichtig, die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig zu aktualisieren, insbesondere wenn sich die betrieblichen Bedingungen ändern.
Bei der arbeitsbereichsbezogenen Gefährdungsbeurteilung werden vergleichbare Tätigkeiten und Arbeitsplätze mit gleichen Arbeitsmitteln zu Arbeitsbereichen zusammengefasst und die Gefährdungen arbeitsbereichsbezogen ermittelt. Bei der tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung werden die einzelnen Tätigkeiten Ihrer Beschäftigten gruppiert.
Je nach Anwendungsfall und spezifischem Risiko lassen sich verschiedene Arten von Gefährdungsbeurteilungen unterscheiden. Diese Aufzählung gibt einen Überblick über die wichtigsten Arten von Gefährdungsbeurteilungen. Es gibt jedoch viele weitere, die von der Branche und den jeweiligen Arbeitsbedingungen abhängen.
Hier wird das Risiko analysiert, das von Gefahrstoffen ausgeht, die bei bestimmten Arbeiten oder Verfahren eingesetzt werden – sei es ein Reinigungsmittel oder eine Chemikalie für einen Produktionsprozess. Ziel ist es, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu gewährleisten. Bei dieser Beurteilung werden Aspekte wie die Toxizität des Stoffes, die Expositionswege und die Menge des Stoffes, mit dem die Arbeitnehmer in Kontakt kommen können, berücksichtigt.
Bei dieser Art der Beurteilung wird das Risiko untersucht, das von Gasen ausgeht, unabhängig davon, ob es sich um brennbare, giftige oder unter Druck stehende Gase handelt. Dabei werden Aspekte wie Leckage, Druckaufbau, unsachgemäße Lagerung und Handhabung von Gasbehältern oder -systemen berücksichtigt.
Bei der Gefährdungsbeurteilung Brandschutz liegt der Schwerpunkt auf den Risiken durch Brand und Explosion. Dabei werden Faktoren wie Art und Menge der brennbaren Stoffe, Zündquellen, Belüftungsverhältnisse und das Vorhandensein von Brandschutzvorrichtungen und -ausrüstungen berücksichtigt
Diese Art der Gefährdungsbeurteilung ist sehr wichtig, da sie Personen umfasst, die eines besonderen Schutzes bedürfen. Eine individuelle Gefährdungsbeurteilung ist gesetzlich vorgeschrieben, wenn Jugendliche, Schwangere oder stillende Mütter in Ihrem Betrieb arbeiten. Dies gilt auch für Beschäftigte mit Allergien, chronischen Krankheiten oder Behinderungen, die unterschiedliche Tätigkeiten ausüben.
Die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen dient dazu, am Arbeitsplatz Gefährdungsfaktoren zu identifizieren, die die psychische und physische Gesundheit der Beschäftigten beeinträchtigen können. Die Beurteilung umfasst verschiedene Dimensionen wie Arbeitsinhalt, Arbeitsorganisation, soziale Beziehungen zwischen Kollegen und Arbeitsumgebung. Für diese systematische Analyse können Unternehmen auf spezialisierte Programme und Unterstützungsinstrumente zurückgreifen, um psychische Belastungen genau zu erfassen und gezielte Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssituation abzuleiten
In Deutschland ist die Gefährdungsbeurteilung im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in § 5 ArbSchG gesetzlich verankert. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmenden durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu erhalten. Dazu muss zuvor eine Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes durchgeführt werden. Wichtig: Die Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Arbeit vorzunehmen.
Die Gefährdungsbeurteilung muss jedoch nicht vom Arbeitgeber allein erstellt werden. In die Erstellung fließt auch die Expertise des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit ein. Auch die Berufsgenossenschaft und die staatlichen Aufsichtsbehörden bieten ihre Unterstützung an. Vorschläge des Betriebsrats sind ebenfalls zu berücksichtigen.
Eine Unterschrift unter der Gefährdungsbeurteilung ist nicht zwingend erforderlich, kann aber in bestimmten Fällen ratsam sein. Die Verantwortung liegt jedoch immer beim Arbeitgeber.
Erweitert wird diese allgemeine Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung durch besondere, auf spezifische Gefährdungen ausgerichtete Untersuchungs- und Beurteilungspflichten, z. B. beim Umgang mit Arbeitsmitteln nach § 3 BetrSichV oder mit Gefahrstoffen nach § 7 GefStoffV.
Die Nichtdurchführung einer Gefährdungsbeurteilung in Deutschland führt zu einer erhöhten Wahrscheinlichkeit von Arbeitsunfällen und berufsbedingten Erkrankungen im Betrieb.
Darüber hinaus kann das Fehlen einer Gefährdungsbeurteilung verschiedene rechtliche Konsequenzen haben:
Bußgelder: Die Nichtdurchführung einer Gefährdungsbeurteilung kann in Deutschland als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.
Anordnungen der Aufsichtsbehörden: Die zuständigen Behörden wie das Gewerbeaufsichtsamt können konkrete Anordnungen erlassen, die ein Unternehmen zur Durchführung bestimmter Maßnahmen verpflichten, einschließlich der Setzung von Fristen und der Übernahme der entstehenden Kosten.
Haftungsrisiko: Wenn Arbeitsunfälle oder Gesundheitsschäden auf eine mangelhafte Gefährdungsbeurteilung zurückgeführt werden können, besteht das Risiko, dass der Arbeitgeber haftbar gemacht wird und möglicherweise mit zivilrechtlichen Klagen und strafrechtlichen Sanktionen rechnen muss.
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) macht keine konkreten Vorgaben zur Vorgehensweise bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung. Diese muss sich an den konkreten betrieblichen Gegebenheiten und Anforderungen in Ihrem Unternehmen orientieren. In der Praxis haben sich jedoch die folgenden 8 Schritte bewährt, wenn Sie eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen haben.
Ermitteln Sie, ausgehend von Ihrer Betriebsstruktur, alle zu beurteilenden Arbeitsbereiche und -tätigkeiten und beschaffen Sie alle relevanten Informationen für die Gefährdungsbeurteilung wie Betriebsanweisungen, Gefahrstoffverzeichnisse, Arbeitsschutzverordnungen, Technische Regeln, Unfallstatistiken und Herstellerinformationen.
Beispiel: In einem Produktionsunternehmen könnten die Arbeitsbereiche die Montagelinie, das Lager, die Verwaltung und der Versand sein.
Untersuchen Sie jeden Arbeitsbereich und jede Tätigkeit auf die spezifischen Gefährdungen, denen Ihre Mitarbeitenden ausgesetzt sind. Berücksichtigen Sie dabei chemische, biologische und mechanische Einflüsse. Orientieren Sie sich bei der Gefährdungsbeurteilung an branchenspezifischen Standards, Unfallstatistiken oder Erfahrungswerten. Im Gespräch mit den Mitarbeitenden erfahren Sie aus erster Hand, in welchen Bereichen Belastungen bestehen.
Beispiel: An einer Maschine können mechanische Gefährdungen durch ungeschützte bewegliche Maschinenteile bestehen. Beim Umgang mit Gefahrstoffen bestehen Brand- und Explosionsgefahren.
Schätzen Sie ein, wie wahrscheinlich es ist, dass die identifizierte Gefährdung zu einem Schaden führt und wie schwer dieser Schaden sein könnte. Verwenden Sie ggf. standardisierte Bewertungssysteme oder Risikomatrizen (zum Beispiel Risiko-Matrix von Nohl), um Gefährdungen systematisch zu bewerten. Dieser Schritt unterstützt Sie dabei, die notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen zur Risikominderung zu priorisieren. Risiken lassen sich dabei in vernachlässigbare, noch akzeptable und inakzeptable Gefährdungen einstufen.
Beispiel: Eine Quetschgefahr, die bei der täglichen Benutzung der Maschine auftritt, hat eine hohe Wahrscheinlichkeit, während eine seltene chemische Exposition eine niedrigere Wahrscheinlichkeit haben kann.
Entwickeln Sie auf der Grundlage der ermittelten Gefährdungen und deren Beurteilung konkrete Maßnahmen, um die ermittelten Risiken zu beseitigen oder zumindest zu verringern. Berücksichtigen Sie dabei das STOP-Prinzip (S= Substitution, T = Technische Maßnahmen, O = Organisatorische Maßnahmen, P = personen- und verhaltensbezogene Maßnahmen): Zunächst ist zu prüfen, ob die Gefahrenquelle beseitigt werden kann. Ist dies nicht möglich, sind Gefährdungen vorrangig durch technische Schutzmaßnahmen (z. B. technische oder bauliche Vorrichtungen) und nachrangig durch organisatorische (z. B. Anpassung von Arbeitsabläufen) und persönliche Schutzmaßnahmen (z. B. Tragen von persönlicher Schutzausrüstung) zu vermeiden. Dokumentieren Sie die festgelegten Schutzmaßnahmen übersichtlich und nachvollziehbar, damit sie im Bedarfsfall wie geplant umgesetzt werden können.
Beispiel: Anbringen eines Schutzgitters an einer Maschine oder Einführung regelmäßiger Pausen zur Vermeidung von Ermüdung.
Setzen Sie die im vierten Schritt der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmen zur Beseitigung oder Verringerung der Risiken und Gefährdungen am Arbeitsplatz um. Informieren Sie alle betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die Maßnahmen und deren Gründe. Sie sind als Arbeitgeber verpflichtet, Ihre Beschäftigten in den geltenden Arbeitsschutzmaßnahmen zu unterweisen.
Mögliche Maßnahmen sind:
Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) für die Mitarbeitenden
Einführung sicherer Arbeitsverfahren und Schulungen
Regelmäßige Inspektion und Wartung von Geräten und Einrichtungen
Anbringen von Schutzvorrichtungen an Maschinen
Beispiel: Schulung der Mitarbeitenden im richtigen Verhalten im Brandfall
Überprüfen Sie regelmäßig, ob die getroffenen Maßnahmen die gewünschte Wirkung zeigen und Ihre Mitarbeitenden wirklich ausreichend geschützt sind. Führen Sie gegebenenfalls Anpassungen oder weitere Maßnahmen durch.
Beispiel: Vergleich der Unfallstatistik vor und nach Einführung des Schutzgeländers.
Wie oft müssen Gefährdungsbeurteilungen durchgeführt werden? Die Gefährdungsbeurteilung ist ein dynamischer Prozess, der ständig überprüft und optimiert werden muss. Neue Arbeitsmittel, Gesetzesänderungen, veränderte Arbeitsabläufe, neu gestaltete Arbeitsplätze oder neu erkannte Gefährdungen erfordern regelmäßige Aktualisierungen. Die Gefährdungsbeurteilung muss jedoch nicht jedes Mal komplett neu durchgeführt werden, sondern Sie müssen sich nur auf die Bereiche konzentrieren, in denen sich Änderungen ergeben haben. Planen Sie feste Zeitabstände ein, in denen Sie die Gefährdungsbeurteilung auf ihre Aktualität hin überprüfen.
Beispiel: Jährliche Überprüfung oder nach jeder größeren Änderung im Betriebsablauf.
Es ist wichtig, dass Sie den gesamten Prozess der Gefährdungsbeurteilung ausführlich dokumentieren. Die Art der Dokumentation, ob auf Papier oder digital, bleibt Ihnen überlassen. Wichtig ist, dass ein Aufsichtsbeamter daraus klar erkennen kann, dass Sie den vorgeschriebenen Prozess eingehalten haben. Die Dokumentation muss die tatsächlichen betrieblichen Verhältnisse widerspiegeln und aktuell sein.
Aus der Dokumentation sollte auch klar hervorgehen, welche Maßnahmen Sie ergreifen, um identifizierte Risiken zu minimieren, und wer für die rechtzeitige Umsetzung dieser Maßnahmen verantwortlich ist. Darüber hinaus empfiehlt es sich, relevante Unterlagen wie Schulungsnachweise, Prüfberichte oder Wartungsverträge bereitzuhalten.
Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung ist an eine mögliche Überprüfung durch Aufsichtsbehörden zu denken. Diese beschränken sich in der Regel auf Stichproben repräsentativer Arbeitsplätze und führen Gespräche mit der Geschäftsleitung und der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die Überprüfung konzentriert sich auf gefährdende Arbeitsverfahren und bestimmte Beschäftigtengruppen. In Einzelgesprächen und strukturierten Interviews wird geprüft, ob Gefährdungen richtig beurteilt, Maßnahmen angemessen umgesetzt und kontrolliert werden und ob die Dokumentation ordnungsgemäß erfolgt. Werden diese Kriterien nicht erfüllt, sind Nachbesserungen erforderlich, um Bußgelder zu vermeiden.
Je nach Art der Gefährdungsbeurteilung, der Größe des Unternehmens und der Anzahl der Beschäftigten können die Kosten und die erforderlichen Ressourcen unterschiedlich sein. Im Allgemeinen ist mit folgenden Kosten zu rechnen:
Kosten für externe Beratung oder Schulung, um die Methodik der Gefährdungsbeurteilung zu verstehen und anzuwenden.
Kosten für die Durchführung von Umfragen, Workshops oder Interviews, um Einzelheiten über die Arbeitsbedingungen und die Belastungen der Beschäftigten zu erfahren.
Kosten für die Auswertung der Daten und die Entwicklung von Handlungsstrategien zur Optimierung der Arbeitssituation.
Finanzielle Mittel für die Umsetzung von Maßnahmen, die sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben.
Kosten für die laufende Aktualisierung und Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung.
Eine Gefährdungsbeurteilung muss erstmalig durchgeführt werden, wenn ein neuer Arbeitsplatz eingerichtet wird oder die Arbeit wieder aufgenommen wird.
Es ist wichtig, dass Sie die Arbeitsschutzmaßnahmen regelmäßig überprüfen. Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist jährlich erforderlich. Zusätzlich ist sie notwendig, wenn Veränderungen im Unternehmen auftreten, die potenziell die Sicherheit der Mitarbeiter beeinflussen könnten. Dies kann in folgenden Situationen erforderlich sein:
Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe ändern sich.
Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe werden eingeführt.
Vorschriften, gesetzliche Grundlage oder der Stand der Technik ändert sich.
Arbeitsunfall oder Beinaheunfällen
Arbeitsbedingten Erkrankungen, die zu längeren Ausfallzeiten führen.
Bei der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen passieren nicht selten Fehler. Nachfolgend sind 7 typische Stolpersteine aufgeführt, die es zu vermeiden gilt:
Unsicherheit bei den Verantwortlichen: Führungskräfte fühlen sich oft unsicher bei der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen, was zu Ungenauigkeiten führen kann. Es ist wichtig, dass die Verantwortlichen über die notwendigen Kenntnisse und Ressourcen verfügen, um den Prozess korrekt durchzuführen.
Keine realistische Darstellung: Eine Gefährdungsbeurteilung sollte eine genaue Darstellung der Arbeitsbereiche, Aufgaben und Risiken liefern und nicht auf hypothetischen Annahmen beruhen. Lückenhafte oder fehlerhafte Beurteilungen können zu unzureichenden Schutzmaßnahmen führen, da bestimmte Risiken über- oder unterschätzt werden.
Unangemessene Tiefe der Analyse: Die Gefährdungsbeurteilung darf weder zu kurz noch zu detailliert sein. Ein Übermaß an Informationen kann das Verständnis der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung beeinträchtigen. Es ist wichtig, dass die wesentlichen Daten schnell erkannt und verstanden werden.
Unzureichende Beteiligung der Beschäftigten: Die Einbeziehung der Beschäftigten in die Gefährdungsbeurteilung ist von großer Bedeutung. Ihr Wissen und ihre Erfahrung sind wichtig, um mögliche Gefährdungen und Risiken am Arbeitsplatz zu erkennen und geeignete Schutzmaßnahmen zu entwickeln. Die Gefährdungsbeurteilung wird dadurch umfassender und genauer.
Lückenhafte Dokumentation: Nach § 6 ArbSchG sind die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung schriftlich festzuhalten. Eine lückenhafte oder fehlende Dokumentation kann insbesondere bei Unfällen oder Gesundheitsschäden zu Problemen beim Nachweis der Einhaltung der Vorschriften führen.
Fehlende Aktualisierung: Die Gefährdungsbeurteilung ist ein dynamischer Prozess und sollte ständig an die aktuellen Gegebenheiten angepasst werden. Wenn sich der Arbeitsablauf ändert, neue Maschinen oder Materialien eingesetzt werden oder die Mitarbeitenden ihre Schutzausrüstung nicht konsequent benutzen, muss die Beurteilung überarbeitet werden.
Unzureichender Detaillierungsgrad der Maßnahmen: Häufig sind Maßnahmen so ungenau formuliert, dass sie für die Betroffenen schwer verständlich sind. Unternehmen sollten daher darauf achten, Maßnahmen präzise und verständlich zu formulieren, damit sie von allen Beschäftigten eindeutig verstanden und umgesetzt werden können.
Die folgende Checkliste dient Ihnen als Leitfaden zur Überprüfung und Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung. Sie können diese kostenlos herunterladen.
Gefährdungsbeurteilungen sind ein wesentliches Werkzeug im Bereich des Arbeitsschutzes, das entscheidend zur Schaffung sicherer Arbeitsbedingungen und dem Schutz der Gesundheit der Angestellten beiträgt.
Durch eine systematische und gründliche Beurteilung können nicht nur aktuelle Risiken erkannt, sondern auch zukünftige Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten vermieden werden. Außerdem tragen Gefährdungsbeurteilungen auch zur Vermeidung von Störungen des Arbeitsablaufes und zur Qualitätssicherung von Produkten und Dienstleistungen bei. Für Unternehmer ist es daher wichtig, nicht nur die Bedeutung der Gefährdungsbeurteilung zu erkennen, sondern auch proaktiv die nächsten Schritte zu planen – sei es die erstmalige Durchführung oder die kontinuierliche Optimierung bestehender Verfahren. In jedem Fall sollte der Fokus immer auf der kontinuierlichen Pflege und Verbesserung des Prozesses liegen, um ein Höchstmaß an Sicherheit und Gesundheit für alle Beteiligten zu gewährleisten.
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