Woran denken Sie beim Stichwort „ Zugangskontrolle“? Oft kommen einem Szenarien wie der Diebstahl von Wertgegenständen oder Vandalismus in den Sinn. Aber haben Sie auch an Ihre Gefahrstoffe gedacht? Unternehmen, die gefährliche Stoffe handhaben und lagern, sind auch in der Verantwortung, diese vor unbefugten Zugriffen zu schützen. Mit geeigneten Zugangsbeschränkungen sorgen Sie nicht nur dafür, dass Eingriffe von außen (z.B. Diebstahl oder Manipulation) erschwert werden. Sie verhindern auch, dass Mitarbeiter, die nicht entsprechend unterwiesen sind, Zugang zu Gefahrstoffen oder sensiblen Arbeitsbereichen erhalten. In unserem Praxis-Ratgeber beantworten wir einige wichtige Fragen.
In der Gefahrstoffverordnung ist allgemein festgelegt, dass der Arbeitgeber die Anzahl der Beschäftigten zu begrenzen hat, die Gefahrstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Außerdem hat er wirksame Vorkehrungen zu treffen, um Missbrauch oder Fehlgebrauch zu verhindern (§8 GefStoffV). Arbeitgeber sind also zunächst einmal generell dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die im Betrieb vorhandenen Gefahrstoffe sicher aufbewahrt werden. Mit welchen Mitteln genau das zu geschehen hat, ist nur für bestimmte Fälle im Detail vorgeschrieben. So konkretisieren die GefStoffV und die Technischen Regeln für Gefahrstoffe die Notwendigkeit einer (erweiterten) Zugangskontrolle bei bestimmten Gefahrstoffen und / oder Gefahrensituationen. Beispiele dafür sind:
„Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Stoffe und Gemische, die als akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3, spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1, krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B oder keimzellmutagen Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind, unter Verschluss oder so aufbewahrt oder gelagert werden, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben. Tätigkeiten mit diesen Stoffen und Gemischen dürfen nur von fachkundigen oder besonders unterwiesenen Personen ausgeführt werden. Satz 2 gilt auch für Tätigkeiten mit Stoffen und Gemischen, die als reproduktionstoxisch Kategorie 1A oder 1B oder als atemwegssensibilisierend eingestuft sind.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftstoffe an Tankstellen oder sonstigen Betankungseinrichtungen sowie für Stoffe und Gemische, die als akut toxisch Kategorie 3 eingestuft sind, sofern diese vormals nach der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG als gesundheitsschädlich bewertet wurden. Hinsichtlich der Bewertung als gesundheitsschädlich sind die entsprechenden nach § 20 Absatz 4 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen.“
„Der Arbeitgeber muss organisatorische Maßnahmen ergreifen, dass nur befugte Personen Zugang zum Lager haben. Befugte Personen sind vom Arbeitgeber zu bestimmen und regelmäßig zu unterweisen. Auf das Verbot ist mit dem Verbotszeichen D-P006 „Zutritt für Unbefugte verboten“ gemäß ASR A1.3 deutlich erkennbar und dauerhaft hinzuweisen. [...] Die [...] Regelungen gelten bei der Lagerung von Gefahrstoffen mit folgenden Eigenschaften, die in Mengen von jeweils über 200 kg gelagert werden: akut toxische Eigenschaften (gekennzeichnet mit H300, H301, H310, H311, H330 oder H331) bzw. sehr giftig oder giftig (gekennzeichnet mit einem der R-Sätze R23 bis R28, einschließlich der entsprechenden Kombinations-R-Sätzen), spezielle toxische Eigenschaften (gekennzeichnet mit H370, H372 mit Ausnahme nicht brennbarer Feststoffe, die ausschließlich bei inhalativer Exposition schädigen, oder R39 bzw. R48) [weitere siehe TRGS 510 Absatz 5.1]. Bei Mengen zwischen der in 4.3.1 festgelegten Mengengrenze und 200 kg sind die Maßnahmen als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.“
„[Akut toxische Stoffe] sind unter Verschluss oder so aufzubewahren oder zu lagern, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben. Dies kann u.a. erfüllt werden durch Lagerung in einem geeigneten, abschließbaren Schrank, Lagerung in einem abschließbaren Gebäude oder abschließbarem Raum, wenn das Gebäude von unterschiedlichen Gruppen genutzt wird, oder Lagerung auf einem Betriebsgelände mit Werkszaun und Zugangskontrolle, einschließlich Industriepark. [...] Die [...] Regelungen gelten bei der Lagerung akut toxischer (gekennzeichnet mit H300, H301, H310, H311, H330 oder H331) bzw. giftiger oder sehr giftiger (gekennzeichnet mit einem der R-Sätze R23 bis R28) Flüssigkeiten und Feststoffe, die in Mengen über 200 kg gelagert werden. [...] Bei Mengen von mehr als 50 bis einschließlich 200 kg sind die Maßnahmen als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.“
„Akut toxische Gase der Kategorien 1 bis 3 bzw. sehr giftige/giftige Gase (gekennzeichnet mit H330 oder H331 bzw. R23 oder R26) müssen unter Verschluss oder so aufbewahrt oder gelagert werden, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben."
„Unbefugten ist das Betreten von Bereichen mit Brand- und Explosionsgefährdungen zu verbieten. Auf die Verbote muss deutlich erkennbar und dauerhaft hingewiesen werden. [...] Der Arbeitgeber darf Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die zu Brand- und Explosionsgefährdungen führen können, zur zuverlässigen, mit den Tätigkeiten, den dabei auftretenden Gefährdungen und den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertrauten und entsprechend unterwiesenen Beschäftigten übertragen.“
„Der Arbeitgeber hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass Arbeitsbereiche nur den Beschäftigten zugänglich sind, die sie zur Ausübung ihrer Arbeit oder zur Durchführung bestimmter Aufgaben betreten müssen. Dies ist zum Beispiel über ein Erlaubnisschein- und Ausweisverfahren realisierbar. Bewährt haben sich hier Meldebücher und Meldekarten, die in einer zentralen Anlaufstelle des Betriebes [...] geführt werden. Auch Schlüssel, Transponder oder Magnetkarten für Berechtigte können verwendet werden. [...] Eine Aufbewahrung unter Verschluss kann durch verschlossene Arbeitsräume und Lager (Schlüssel, Codekarten, Transponder, RFID) oder verschlossene Schränke erfolgen. Auch ein geschlossenes kontrolliertes Betriebsgelände kann hierzu dienen.“
„Der Arbeitgeber muss organisatorische Maßnahmen ergreifen, dass nur befugte Personen Zugang zum Lager haben. Befugte Personen sind vom Arbeitgeber zu bestimmen und regelmäßig zu unterweisen. Auf das Verbot ist mit dem Verbotszeichen D-P006 „Zutritt für Unbefugte verboten“ gemäß ASR A1.3 deutlich erkennbar und dauerhaft hinzuweisen. [...] Die [...] Regelungen gelten bei der Lagerung von Gefahrstoffen mit folgenden Eigenschaften, die in Mengen von jeweils über 200 kg gelagert werden: [...] oxidierende Flüssigkeiten oder Feststoffe (gekennzeichnet mit H271 oder H272) bzw. brandfördernd (gekennzeichnet mit R8 oder R9), entzündbare Gase (gekennzeichnet mit H220 oder H221 bzw. R12) oder oxidierende Gase (gekennzeichnet mit H270 bzw. R8), entzündbare Flüssigkeiten (gekennzeichnet mit H224, H225 oder H226). [...] Bei Mengen zwischen der in 4.3.1 festgelegten Mengengrenze und 200 kg sind die Maßnahmen als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.“
Arbeitgeber müssen generell dafür Sorge tragen, dass Gefahrstoffe sicher aufbewahrt werden und Missbrauch verhindert wird. Obwohl nur für bestimmte Gefahrstoffe eine Zugangskontrolle bzw. ein abschließbares Lager konkret vorgeschrieben ist, sollte in jedem Fall durch eine Gefährdungsbeurteilung geprüft werden, ob eine Zugangskontrolle (z.B. durch Abschließbarkeit oder zusätzliche Maßnahmen) als wirksame Maßnahme zur Erfüllung der Arbeitgeberpflichten nach §8 GefStoffV eingesetzt werden sollte. Gegebenenfalls geben hierbei die Sicherheitsdatenblätter der zu lagernden Gefahrstoffe Auskunft. Auch in der TRGS 510 Absatz 4 findet sich ein entsprechender Passus, welcher vorgibt, dass Tätigkeiten bei der Lagerung von Gefahrstoffen nur unterwiesenen Beschäftigten zu übertragen sind, die mit den Tätigkeiten, den dabei auftretenden Gefährdungen und den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraut sind. Dies gilt für alle Gefahrstoffe, die in Lagern nach Absatz 4.3.1 TRGS 510 gelagert werden (hier sind entsprechende stoffabhängige Mengengrenzen zu beachten). Alles ist schriftlich in einer Betriebsanweisung festzulegen, die Beschäftigten sind entsprechend zu informieren und zu unterweisen. Mit technischer Zugangskontrolle lassen sich organisatorische Maßnahmen praktikabel umsetzen bzw. unterstützen. Auch die DGUV sieht durch Zugangsbeschränkungen wesentliche Schutzziele erfüllt: Die Begrenzung der Personenanzahl, die sich im Lager aufhalten, sowie die Vermeidung von Eingriffen Unbefugter (z.B. Diebstahl oder Manipulation) kann laut Abschnitt 8.8 der DGUV Information 213-084 durch eine Zugangsbeschränkung zum Gefahrstofflager realisiert werden. Befugte Personen sind durch den Arbeitgeber zu bestimmen und regelmäßig zu unterweisen. Außerdem ist das Lager entsprechend mit dem Verbotszeichen „Zutritt für Unbefugte verboten“ (P006) deutlich erkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen. Ergänzend sind organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, damit nur befugte Personen Zugang zum Lager haben (z.B. das Verschließen von Toren und Türen nach Betriebsende).
Um organisatorische Maßnahmen gemäß Ihrer Gefährdungsbeurteilung auch technisch gut unterstützen zu können, bieten wir Ihnen in unserem umfangreichen Sortiment zahlreiche Lösungen zur Zugangskontrolle von Lager- und Arbeitsbereichen. Angefangen mit unseren technischen Raumsystemen, die über standardmäßigen Einbruchschutz verfügen und ein breites Programm an zusätzlichen Ausstattungsmöglichkeiten für noch mehr Sicherheit bieten.
Unsere technischen Raumsysteme verfügen standardmäßig über Einbruchschutz bis zur Widerstandsklasse RC 4 nach DIN EN 1630. Ergänzend dazu können Sie aus einem umfangreichen Angebot an optionaler Überwachungstechnik die passenden Bausteine wählen, um Ihr System noch sicherer zu machen. Zum Beispiel:
Lösungen zur Zutrittskontrolle per RFID-Lesegerät
die digitale Zustandsüberwachung DENIOS connect ermöglicht automatische Benachrichtigungen, sobald der Türkontaktschalter eine außergewöhnliche Öffnung des Lagers registriert (konfigurierbar als Zeitintervall, z.B. 22 - 6 Uhr)
Wichtig: Bei der Lagerung entzündbarer Stoffe muss auch der Explosionsschutz berücksichtigt werden.
Sie benötigen eine persönliche Beratung? Sprechen Sie uns an! Unser Experten-Team berät Sie gerne zu Ihren Möglichkeiten.
Schon gewusst? Die europäische Normenreihe DIN EN 1627 ff "Einbruchhemmung" beschreibt eine Klassifizierung von Gefährdungsbereichen, sowie die aus den einzelnen Prüfverfahren der Folgenormen (EN 1628 bis EN 1630) resultierenden technischen Anforderungen an ein System. Im Detail werden die unterschiedlichen Prüfverfahren wie folgt beschrieben:
Norm | Prüfverfahren |
---|---|
EN 1628 | Prüfverfahren für die Ermittlung der Widerstandsfähigkeit unter statischer Belastung. Durch das Aufbringen statischer Lasten werden Druckkräfte erzeugt und somit Grundfestigkeiten geprüft. |
EN 1629 | Prüfverfahren für die Ermittlung der Widerstandsfähigkeit unter dynamischer Belastung. Mit einem Stoßkörper werden Belastungen analog einem Fußtritt oder Schulterwurf simuliert. |
EN 1630 | Prüfverfahren für die Ermittlung der Widerstandsfähigkeit gegen manuelle Einbruchversuche, die unter Laborbedingungen nachgestellt werden. |
Widerstandsklasse | Widerstandszeit | Maximale Gesamtprüfzeit | Tätertyp und Tatverhalten |
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RC 1 N | - | - | Grundschutz gegen Aufbruchversuche mit körperlicher Gewalt (vorwiegend Vandalismus) |
RC 2 N | 3 Minuten | 15 Minuten | Gelegenheitstäter – zusätzlicher Einsatz von einfachen Werkzeugen wie Schraubendreher, Zange und Keil (Standardfensterglas) |
RC 2 | 3 Minuten | 15 Minuten | Gelegenheitstäter – zusätzlicher Einsatz von einfachen Werkzeugen wie Schraubendreher, Zange und Keil (ab dieser Klasse ist eine Sicherheitsverglasung nach EN 356 erforderlich) |
RC 3 | 5 Minuten | 20 Minuten | Gewohnheitstäter – zusätzlicher Einsatz eines zweiten Schraubendrehers und eines Kuhfußes |
RC 4 | 10 Minuten | 30 Minuten | Erfahrener Täter – zusätzlicher Einsatz von Säre- und Schlagwerkzeugen wie Schlagaxt, Stemmeisen, Hammer und Meißel sowie einer Akku-Bohrmaschine |
RC 5 | 15 Minuten | 40 Minuten | Erfahrener Täter – zusätzlicher Einsatz von Elektrowerkzeugen wie z.B. Bohrmaschine, Stich- oder Säbelsäge und Winkelschleifer (max. Scheibendurchmesser 125 mm) – Verglasung muss den direkten Angriff während der Prüfung überstehen |
RC 6 | 20 Minuten | 50 Minuten | Erfahrener Täter – zusätzlicher Einsatz von leistungsfähigeren Elektrowerkzeugen wie z.B. Bohrmaschine, Stich- oder Säbelsäge und Winkelschleifer (max. Scheibendurchmesser 230 mm) – Verglasung muss den direkten Angriff während der Prüfung überstehen |
Aber auch wenn Sie kein Großlager benötigen, bieten unsere Lagerlösungen für kleinere Mengen von Gefahrstoffen sicheren Schutz vor unerlaubten Zugriff: So sind unsere Sicherheitsschränke, Gefahrstoffdepots und Gasflaschenlager standardmäßig mit Verriegelungssystemen ausgestattet. Auch Schilder zur notwendigen Kennzeichnung von zutrittsbeschränkten Bereichen, Türwächter und elektronische Türschlösser zum Nachrüsten sowie Schüsselkästen zur sicheren Verwahrung der im Betrieb vorhandenen Schlüssel finden Sie in unserem Onlineshop.
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