Der Umgang mit Gasen birgt viele Gefahren – aber mit dem richtigen Wissen lassen sich Risiken effektiv minimieren. Personen, die im betrieblichen Alltag mit Gasen arbeiten, sollten daher für die unterschiedlichen Gefahrenquellen sensibilisiert werden.
Gase sind äußerst vielseitige Stoffe mit unterschiedlichen Eigenschaften. Während von entzündlichen Gasen das Risiko einer Explosion ausgeht, sind brandfördernde Gase zwar selbst nicht entzündlich, fördern aber die Verbrennung anderer Stoffe. Darüber hinaus gibt es gesundheitsschädliche, gesundheitsgefährdende, giftige und hautkorrosive Gase, von denen vor allem Gesundheitsgefahren für die Mitarbeiter ausgehen. Zudem verringern Gase (alle außer Sauerstoff selbst) den Sauerstoffgehalt in geschlossenen und engen Räumen und können anwesende Personen durch Sauerstoffmangel gefährden.
Es ist wichtig, Gefahren durch Gase immer im Einzelfall zu beurteilen. Eine Hilfestellung zur Herangehensweise an eine Gefährdungsbeurteilung für Gase geben wir Ihnen im Folgenden an die Hand.
Gasflaschen gehören zu den ortsbeweglichen Druckgasbehältern und kommen in zahlreichen Branchen zum Einsatz. Zum Beispiel beim Schweißen in Werkstätten, bei Arbeiten im Labor oder als Kältemittel bei Kühl- und Gefrieranwendungen. So vielfältig wie die Anwendungsgebiete von Gasflaschen sind auch die Regelwerke, die sich mit ihrer sicheren Handhabung beschäftigen.
Für den Umgang mit Gasen und Druckgasbehältern gibt es in Deutschland zahlreiche staatliche und berufsgenossenschaftliche Sicherheitsvorschriften. Diese enthalten Anforderungen an die Beschaffenheit von Druckgasbehältern und deren Prüfung, Vorschriften zur Gefährdungsbeurteilung sowie Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Gasen, für deren Lagerung und den Transport. All diese Regelwerke bilden die Rahmenbedingungen für einen sicheren Umgang mit Gasen im gewerblichen Umfeld.
Eine Übersicht der wichtigsten Regelwerke, die den Bereich „Tätigkeiten mit Gasen“ berühren und entsprechende Vorgaben und Schutzmaßnahmen enthalten, finden Sie in der folgenden Tabelle (in alphabetischer Sortierung):
Regelwerk | Inhalt |
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ADR | Vorschriften und Mengen-Freigrenzen für die Beförderung von Gasflaschen mit Fahrzeugen auf der Straße |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) | Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln |
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) | Schutzmaßnahmen für Beschäftigte bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen |
Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) | Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt (6. ProdSV) |
TRBS 1201 | Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen |
TRBS 2141 | Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen durch Dampf und Druck sowie entsprechende Schutzmaßnahmen |
TRBS 2152 / TRGS 720, 721, 722 | Erkennen und Vermeiden von Explosionsgefährdungen durch Stoffe, die explosionsfähige Atmosphäre bilden können |
TRBS 3145 / TRGS 745 | Ortsbewegliche Druckgasbehälter – Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren |
TRBS 3146 / TRGS 746 | Regelungen für ortsfeste Druckanlagen für Gase |
TRBS 3151 / TRGS 751 | Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Füllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen |
TRGS 407 | Gefährdungsbeurteilungen für Tätigkeiten mit Gasen |
TRGS 500 | Schutzmaßnahmen für den Umgang mit Gefahrstoffen |
TRGS 510 | Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern |
TRGS 512 | Besondere Vorschriften und Schutzmaßnahmen bei Begasungen |
TRGS 513 | Besondere Vorschriften und Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten an Sterilisatoren mit Ethylenoxid und Formaldehyd |
TRGS 522 | Besondere Vorschriften und Schutzmaßnahmen für Raumdesinfektionen mit Formaldehyd |
TRGS 525 | Umgang mit Gefahrstoffen in Einrichtungen zur humanmedizinischen Versorgung |
TRGS 526 | Besondere Vorschriften und Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in Laboratorien |
TRGS 528 | Besondere Vorschriften und Schutzmaßnahmen für schweißtechnische Arbeiten |
TRGS 529 | Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas |
TRGS 725 | Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen im Rahmen von Explosionsschutzmaßnahmen |
TRGS 800 | Brandschutzmaßnahmen |
Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Element im betrieblichen Arbeitsschutz. Sie ist die Grundlage für ein systematisches und erfolgreiches Sicherheits- und Gesundheitsmanagement. Nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGR A1 bzw. GUV-V A1) sind alle Arbeitgeber – unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – dazu verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. § 5 ArbSchG regelt die Pflicht des Arbeitgebers zur Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen und konkretisiert mögliche Gefahrenursachen und Gegenstände der Gefährdungsbeurteilung. § 6 verpflichtet Arbeitgeber, das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren.
Die Gefährdungsbeurteilung muss von einer fachkundigen Person durchgeführt werden. Diese hat ausreichende Kenntnisse über die gefährlichen Eigenschaften der verwendeten Gefahrstoffe und ist mit den Arbeitsabläufen und den auszuübenden Tätigkeiten vertraut. Sie kennt die Vorschriften, kann die Arbeitsbedingungen beurteilen und die festgelegten Schutzmaßnahmen während einer Tätigkeit bewerten. In der betrieblichen Praxis wird diese Aufgabe in aller Regel von Sicherheits-, Abfall-, Gefahrgut- und Brandschutzbeauftragten übernommen. Doch im Hinblick auf die Lagerung und den Umgang mit Gasen, fällt es vielen dieser Verantwortlichen schwer, die Situation korrekt zu beurteilen.
In der TRGS 407 finden sich zahlreiche spezielle Vorgaben zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung für Gase. Grundsätzlich ist die TRGS 407 „Gefährdungsbeurteilungen für Gase“ eine Ergänzung zur TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“. Allerdings enthält sie einige für die Beurteilung von Gasen wichtige Definitionen wie z. B.:
Begriff | Definition |
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Gase | Gase im Sinne der TRGS 407 und gemäß CLP-Verordnung sowie Gefahrgutrecht sind Stoffe oder Gemische/Zubereitungen, die bei 50 °C einen Dampfdruck von 300 kPa (3 bar) haben oder bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmig sind. Gase sind, bezogen auf den Zustand nach Austritt, d. h. bei der jeweiligen Temperatur des Gases und dem Druck der Umgebungsatmosphäre, schwerer als Luft, wenn ihre Dichte > 1,3 kg/m3 ist bzw. gleich schwer wie Luft, wenn ihre Dichte ≤ 1,3 kg/m3 und ≥ 1,2 kg/m3 ist bzw. leichter als Luft, wenn ihre Dichte < 1,2 kg/m3 ist. In der TRGS 407 wird der Begriff "Gas" im Sinne von "Gas und Gasgemisch" verwendet, andernfalls wird explizit darauf hingewiesen, z. B. durch die Verwendung des Begriffs "reines Gas" oder die alleinige Verwendung des Begriffs "Gasgemisch". |
Tiefgekühlt verflüssigte Gase | Tiefgekühlt verflüssigte Gase sind Gase, deren flüssiger Zustand durch Kühlung, Verdampfung oder Wärmedämmung bei einer Temperatur gehalten wird, die unter der Temperatur der Umgebung liegt. |
Gasgemische | Gasgemische sind Gemische, die der Definition für Gase der CLP-Verordnung entsprechen und die aus zwei oder mehreren Gasen oder ggf. auch Flüssigkeiten bestehen. Sie haben bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa (absolut) oder sind bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmig. Sie können auch einen oder mehrere kondensierbare Stoffe enthalten. Als kondensierbar gilt dabei jedes Gas mit einer kritischen Temperatur Tk ≥ - 50 °C und jede Flüssigkeit. |
Druckgasbehälter | Druckgasbehälter sind Druckbehälter für Gase, unabhängig vom Druck. Zum Druckgasbehälter gehören die Ausrüstungsteile, die dessen Sicherheit beeinflussen können. Es werden ortsbewegliche und ortsfeste Druckgasbehälter unterschieden. |
Druckanlagen | Druckanlagen im Sinne dieser TRGS sind Druckanlagen gemäß TRBS 2141, soweit sie für Gase bestimmt sind. |
Als erstes gilt es, die für die Gefährdungsbeurteilung wichtigen gefährlichen Eigenschaften der Gase zu erkennen, die in Ihrem Betrieb eingesetzt werden. Daher sollten Sie zunächst einen gründlichen Blick in das Sicherheitsdatenblatt werfen – denn hier sind die gefährlichen Eigenschaften ersichtlich. Zusätzlich sind die einzelnen Gasflaschen seit 1. Juli 2006 mit der entsprechenden Kennzeichnung nach DIN EN 1089-3 versehen.
Zusätzliche Hilfestellung kann auch die Farbgebung der Gasflaschen selbst geben (mehr Informationen zur Kennzeichnung von Gasflaschen finden Sie im Folgenden). Allerdings dient diese farbliche Kennzeichnung ausschließlich als Hilfestellung und ist nicht verbindlich! Zusätzlich müssen weitere Faktoren berücksichtigt werden, da der Umgang mit Gasen und Gasflaschen auch von folgenden Einflüssen beeinträchtigt werden kann:
Dabei ist zu beachten, dass die Gefahren beim Umgang mit Gasen so vielfältig auftreten, dass an dieser Stelle nur einige der Einflüsse angegeben werden können. Eine genaue Analyse der Gefährdungen durch das zu beurteilende Gas müssen im Einzelfall vorgenommen werden.
Nachdem nun die Gefährdung durch das verwendete Gas analysiert und bewertet wurde, muss die Handhabung betrachtet werden. Dies schließt u.a. den innerbetrieblichen Transport und die Verarbeitung/Handhabung durch die Mitarbeiter mit ein. Die folgenden Situationen beschreiben exemplarisch besondere Gefährdungen:
Wichtig:
Es ist nicht möglich, eine „Standard-Gefährdungsbeurteilung“ für alle Gase zu erstellen. Jedes Gas muss einzeln betrachtet und entsprechend den Gefährdungen, die sich daraus ergeben, bewertet werden. Eine Ursachenbetrachtung kann hier weitere Unterstützung bieten. Zusätzlich sollten bei der Gefährdungsbeurteilung von Gasen die Techniker, Anwender oder Bediener mit einbezogen werden um evtl. Sichtweisen auf Gefährdungen zu erhalten, die vorher für den Ersteller der Gefährdungsbeurteilung nicht ersichtlich waren.
Egal ob als Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung oder unmittelbar vor dem Gebrauch: Für den Anwender ist es essentiell zu wissen, was genau sich in einer Gasflasche befindet. Die wichtigste Informationsquelle ist hier der auf der Gasflasche angebrachte Gefahrgutaufkleber. Er enthält alle notwendigen Informationen zu den Stoffeigenschaften des enthaltenen Gases wie zum Beispiel die UN-Nummer und die genaue Bezeichnung des Stoffes, Informationen zu seiner Zusammensetzung, Angaben des Herstellers sowie Gefahren- und Sicherheitshinweise.
Aber auch die Farbe der Gasflasche selbst liefert erste Hinweise auf ihren Inhalt – und ist bereits erkennbar, wenn der Gefahrgutaufkleber aus großer Entfernung noch nicht lesbar ist. Die Kennzeichnung von Gasflaschen wird seit 1997 durch die EN 1089 geregelt. Diese gibt unter anderem auch eine einheitliche Farbgebung vor (EN 1089-3), welche als zusätzliche Information über die Eigenschaften der enthaltenen Gase dient. Eine Übersicht liefern Ihnen unsere Infografiken (siehe im Folgenden Tafel 1 bis 4).
Achtung: Die Farbcodierung nach EN 1089-3 bezieht sich lediglich auf die Flaschenschulter, nicht auf die Mantelfarbe. Die Norm gilt nicht für Bündel- und Trailerflaschen sowie für Feuerlöscher und Gasflaschen für Flüssiggas. Während der Übergangszeit bis Ende des Jahres 2006 wurde zusätzlich auf den Flaschen ein großes "N" aufgedruckt (= Neu, New, Nouveau), um Verwechslungen mit alten Flaschen zu vermeiden.
Die Flaschenfarbe ersetzt nicht den Gefahrgutaufkleber! Dieser ist die einzig verbindliche Kennzeichnung des Flascheninhaltes.
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